Am 15.05.2023 waren die Steuern und Abgaben für das II. Quartal 2023 fällig.
Soweit diese Abgaben noch nicht entrichtet wurden und Bankabbuchung nicht vereinbart worden ist, werden die Zahlungspflichtigen um umgehende Zahlung gebeten.
Die Beitreibung der Rückstände beginnt am 22. Mai 2023. Die an diesem Tage nicht eingegangenen Beträge werden nach den Bestimmungen des Hess. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes eingezogen.
Gleichzeitig fallen den Pflichtigen der gesetzliche Säumniszuschlag und die Vollstreckungskosten zur Last.
Wir hoffen, dass Sie hierzu keine Veranlassung geben.