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Dipperzer Nachrichten
Ausgabe 20/2026
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Melderegisterauskünfte nach § 50 Bundesmeldegesetz an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen

Bürgermeisterwahl am 15. November 2026

Nach § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten (Familienname, Vorname, Doktorgrad, derzeitige Anschriften sowie sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache) von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.

Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Alle Bürgerinnen und Bürger, die nicht wünschen, dass ihre Daten im Zusammenhang mit der am 15.11.2026 stattfindenden Bürgermeisterwahl an Parteien oder sonstige Wahlvorschlagsträger weitergegeben werden, können der Weitergabe gemäß § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.

Dies kann in Form eines Widerspruchs schriftlich oder persönlich beim Einwohnermeldeamt erfolgen.

Dipperz, 05.05.2026

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Dipperz
- Meldebehörde -