Am 15.05.2026 waren die Steuern und Abgaben für das II. Quartal 2026 fällig.
Soweit diese Abgaben noch nicht entrichtet wurden und Bankabbuchung nicht vereinbart worden ist, werden die Zahlungspflichtigen um umgehende Zahlung gebeten.
Die Beitreibung der Rückstände beginnt am 01. Juni 2026. Die an diesem Tag nicht eingegangenen Beträge werden nach den Bestimmungen des Hess. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes eingezogen.
Gleichzeitig fallen den Pflichtigen der gesetzliche Säumniszuschlag und Vollstreckungskosten zur Last.