Aufgrund des § 7 der Satzung des Zweckverbandes Gruppenwasserwerk Florenberg vom 16. Dezember 1977 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969
(GVBl. I S. 307) in der zurzeit geltenden Fassung und dem § 15 des Eigenbetriebsgesetzes (EBG) vom 09.06.1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.07.2016 (GVBL. I S. 218), hat die Verbandsversammlung am 05.04.2023 folgenden Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2023 beschlossen:
§ 1
Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2023 wird
| im Erfolgsplan | ||
| in der Einnahme (Ertrag) auf | 2.482.594,00 EUR |
| in der Ausgabe (Aufwand) auf | 2.482.594,00 EUR |
| im Vermögensplan | ||
| in der Einnahme auf | 1.206.681,00 EUR |
| in der Ausgabe auf | 1.206.681,00 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Kreditaufnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Kassenkredite werden nicht veranschlagt.
§ 5
Eine Verbandsumlage wird nicht erhoben.
§ 6
Es gilt der von der Verbandsversammlung am 05.04.2023 beschlossene Stellenplan.
Künzell, den 06.04.2023
| Zweckverband Gruppenwasserwerk Florenberg | |
| gez. | (Siegel) |
| Zentgraf | |
| Verbandsvorsitzender | |
Der vorstehende Wirtschaftsplan (Haushaltssatzung) des Zweckverbandes Gruppenwasserwerk Florenberg für das Wirtschaftsjahr 2023 wird gemäß den Bestimmungen der Satzung des Zweckverbandes Gruppenwasserwerk Florenberg in der z. Zt. geltenden Fassung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
3. Der vorstehende Wirtschaftsplan (Haushaltssatzung) liegt zur Einsichtnahme von
Donnerstag, den 01.06.2023,
bis einschließlich Dienstag, den 13.06.2023
im Rathaus Künzell, Unterer Ortesweg 23, 36093 Künzell, Zimmer-Nr. 201, während der Dienststunden öffentlich aus.
Künzell, den 16.05.2023