Aufgrund des § 7 der Satzung des Zweckverbandes Gruppenwasserwerk Florenberg vom 16.12.1977 in der Fassung des VI. Nachtrags vom 16.11.2022 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBl. I S. 307) in der zur Zeit geltenden Fassung und dem § 15 des Eigenbetriebsgesetzes (EBG) vom 09.06.1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17.09.2024 (GVBL. 2024 Nr. 52), hat die Verbandsversammlung am 26.03.2025 folgenden Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2025 beschlossen:
§ 1
Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2025 wird
| im Erfolgsplan | ||
| in der Einnahme (Ertrag) auf | 2.768.510,00 EUR |
| in der Ausgabe (Aufwand) auf | 2.843.033,00 EUR |
| Verlust | -74.523,00 EUR |
| im Vermögensplan | ||
| in der Einnahme auf | 1.698.612,53 EUR |
| in der Ausgabe auf | 1.698.612,53 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen erforderlich ist, wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird auf 700.000,00 EUR festgesetzt.
§ 4
Kassenkredite werden nicht veranschlagt.
§ 5
Eine Verbandsumlage wird nicht erhoben.
§ 6
Es gilt der von der Verbandsversammlung am 26.03.2025 beschlossene Stellenplan.
Künzell, den 27.03.2025
| Zweckverband | |
| Gruppenwasserwerk Florenberg | |
| gez. | (Siegel) |
| Zentgraf | |
| Verbandsvorsitzender | |
| 2. | Bekanntmachung des Wirtschaftsplanes (Haushaltssatzung) |
| Der vorstehende Wirtschaftsplan (Haushaltssatzung) des Zweckverbandes Gruppenwasserwerk Florenberg für das Wirtschaftsjahr 2025 wird gemäß den Bestimmungen der Satzung des Zweckverbandes Gruppenwasserwerk Florenberg in der z. Zt. geltenden Fassung hiermit öffentlich bekannt gemacht. |
| 3. | Genehmigung zur Aufnahme von Krediten |
| Der Landrat des Landkreises Fulda als Behörde der Landesverwaltung hat am 18.06.2025 die Genehmigung zur Aufnahme des in § 2 des Wirtschaftsplanes des Zweckverbandes Gruppenwasserwerk Florenberg für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Kredits zur Finanzierung von Investitionen in Höhe von 500.000,00 Euro (in Worten: „fünfhunderttausend Euro“) gemäß § 103 Abs. 2 Hessische Gemeindeverordnung (HGO) i.V.m. § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) erteilt. |
| 4. | Genehmigung von Verpflichtungsermächtigungen |
| Der Landrat des Landkreises Fulda als Behörde der Landesverwaltung hat am 18.06.2025 die Genehmigung zur Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen des in § 3 des Wirtschaftsplanes des Zweckverbandes Gruppenwasserwerk Florenberg für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen in künftigen Jahren in Höhe von 700.000,00 Euro (in Worten: „siebenhunderttausend Euro“) gemäß § 102 Abs. 4 Hessische Gemeindeverordnung (HGO) i.V.m. § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) erteilt. |
| 5. | Der vorstehende Wirtschaftsplan (Haushaltssatzung) liegt zur Einsichtnahme von |
| Dienstag, den 15.07.2025, bis einschließlich Donnerstag, den 24.07.2025 |
| im Rathaus Künzell, Unterer Ortesweg 23, 36093 Künzell, Zimmer-Nr. 201, während der Dienststunden öffentlich aus. |
Künzell, den 23.06.2025