Auf Grund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. I S. 915), hat die Gemeindevertretung am 23.05.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
| im Ergebnishaushalt | |
| im ordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 8.584.862,00 € |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 8.840.355,00 € |
| mit einem Saldo | -255.493,00 € |
| im außerordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.000,00 € |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0,00 € |
| mit einem Saldo von | 1.000,00 € |
| mit einem Fehlbedarf von | -254.493,00 €, |
| im Finanzhaushalt | |
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und | |
| Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 448.467,00 € |
| und dem Gesamtbetrag der | |
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 737.000,00 € |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 953.200,00 € |
| mit einem Saldo von | -216.200,00 € |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0,00 € |
| Auszahlung aus Finanzierungstätigkeit auf | 125.815,00 € |
| mit einem Saldo | -125.815,00 € |
| mit einem Zahlungsüberswchuss des | |
| Haushaltsjahres von | 106.452,00 € |
festgesetzt.
§ 2
Kredite werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 200.000,00 € festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
|
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 365 v.H. |
|
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 365 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 380 v.H. | |
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 8
Gemäß § 100 HGO dürfen über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die unvorhersehbar und unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist,
| a) | im Ergebnishaushalt bis zu einem Betrag von 5.000,00 € je Planansatz und bei Beträgen darüber hinaus bis zu 10 % des jeweiligen Planansatzes und |
| b) | im Finanzhaushalt bis zu einem Betrag von 10.000,00 € je Planansatz und bei Beträgen darüber hinaus bis zu 5 % des jeweilgen Planansatzes |
mit vorheriger Zustimmung des Gemeindevorstands geleistet werden. Der Gemeindevertretung ist davon alsbald Kenntnis zu geben. In allen übrigen Fällen ist die vorherige Zustimmung der Gemeindevertretung erforderlich.
Dipperz, den 23.05.2023
Die nach § 97a HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 4 der Haushaltssatzung ist erteilt und hat den folgenden Wortlaut:
Der Landrat des Landkreises Fulda — Fulda, 26.06.2023
als Behörde der Landesverwaltung
G E N E H M I G U N G
Ich genehmige gemäß § 97a HGO in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO die Aufnahme der in § 4 der Haushaltssatzung der Gemeinde Dipperz für das Haushaltsjahr 2023 vorgesehenen Liquiditätskredite in Höhe von
200.000,00 Euro
(in Worten: „zweihunderttausend Euro“)
| In Vertretung | |
| Schmitt | |
| Erster Kreisbeigeordneter | Siegel |
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit gemäß § 97 Abs. 4 HGO öffentlich bekanntgemacht.
Die Haushaltssatzung mit Plan und Anlagen der Gemeinde Dipperz für das Haushaltsjahr 2023 liegt in der Zeit vom 24. Juli bis 03. August 2023 während der Sprechzeiten in der Gemeindeverwaltung Dipperz, Am Dorfbrunnen 2, 36160 Dipperz im Zimmer des Bürgermeisters zu jedermanns Einsicht aus.
Sprechzeiten:
| montags | von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und |
|
| 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr |
| dienstags bis freitags | von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
Dipperz, 12.07.2023