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Dipperzer Nachrichten
Ausgabe 32/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Direktwahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Gemeinde Dipperz am 15. November 2026

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

In der Gemeinde Dipperz mit derzeit 3.864 Einwohnern ist die hauptamtliche Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im Wege der Direktwahl neu zu besetzen. Das Ende der Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers ist der 30.04.2027. Die Stelle ist gemäß der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung nach Besoldungsgruppe A16 bewertet.

Die Amtszeit beträgt 6 Jahre.

Wählbar zum Bürgermeister / zur Bürgermeisterin sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Für den Ausschluss der Wählbarkeit gelten § 32 Abs. 2 und § 31 Hessische Gemeindeordnung (HGO) entsprechend.

Hiermit wird zu Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Gemeinde Dipperz aufgefordert.

Nach dem Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Dipperz findet die Wahl

am Sonntag, 15. November 2026,

eine evtl. notwendig werdende Stichwahl

am Sonntag, 30. November 2026 statt.

Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und des § 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen.

Wahlvorschläge können von den Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (GG), von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.

Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Er muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern tragen deren Familiennamen als Kennwort.

Der Wahlvorschlag muss den Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten.

Zusätzlich kann ein Doktortitel, Ordens- oder Künstlername, der im Pass, Personalausweis oder Melderegister eingetragen ist, auf den Stimmzettel aufgenommen werden. In den Fällen einer melderechtlichen Auskunftssperre wird anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift angegeben.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

Wahlvorschläge von Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.

Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen / Einzelbewerbern und von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde von Gesetzes wegen Vertreter hat. Da die Gemeindevertretung der Gemeinde Dipperz aus 15 Mitgliedern besteht, müssen mindestens 30 Wahlberechtigte diese Wahlvorschläge unterzeichnen.

Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertretern (Vertreterversammlung) aufgestellt.

Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder einen Bewerber unterbreiten. Jeder Bewerberin oder jedem Bewerber ist Gelegenheit zu geben, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern bzw. Vertretern zu unterzeichnen.

Sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl  der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt und den Bewerbern Gelegenheit gegeben worden war, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist für die Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig. Er gilt als Behörde im Sinne des §156 Strafgesetzbuch.

Die Wahlvorschläge sind spätestens am Montag, 07. September 2026 bis 18:00 Uhr während der allgemeinen Öffnungszeiten schriftlich beim Gemeindewahlleiter der Gemeinde Dipperz, Am Dorfbrunnen 2, 36160 Dipperz (Gemeindeverwaltung), einzureichen.

Beim Gemeindewahlleiter sind die für die Einreichung eines Wahlvorschlags erforderlichen amtlichen Vordrucke zu erhalten. Außerdem auf der Internetseite des Landeswahlleiters für Hessen (www.wahlen.hessen.de).

Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen:

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eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er mit der Benennung im Wahlvorschlag einverstanden ist (Zustimmungserklärung DW 9);

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eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes (Meldebehörde) der Hauptwohnung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt;

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bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt wurde. Wahlvorschläge von Einzelbewerbern benötigen keine Niederschrift;

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benötigt ein Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften: Name, Vorname und Anschrift der Unterstützerinnen und Unterstützer des Wahlvorschlags sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstands über ihre Wahlberechtigung.

Muss ein Wahlvorschlag von mindestens 30 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern, die auch die Bescheinigung des Wahlrechts enthalten, persönlich und handschriftlich zu leisten. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Gemeindewahlleiter ausgehändigt und sind ebenfalls mit dem Wahlvorschlag einzureichen.

Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 07. September 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Dipperz, 29. Juli 2026

Gerlinde Storch
stellv. Gemeindewahlleiterin
der Gemeinde Dipperz