Am 15.08.2022 waren die Steuern und Abgaben für das III. Quartal 2022 fällig.
Soweit diese Abgaben noch nicht entrichtet wurden und Bankabbuchung nicht vereinbart worden ist, werden die Zahlungspflichtigen um umgehende Zahlung gebeten.
Die Beitreibung der Rückstände beginnt am 24. August 2022. Die an diesem Tage nicht eingegangenen Beträge werden nach den Bestimmungen des Hess. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes eingezogen. Gleichzeitig fallen den Pflichtigen der gesetzliche Säumniszuschlag und die Vollstreckungskosten zur Last.
Wir hoffen, dass Sie hierzu keine Veranlassung geben.