Am 15.08.2023 waren die Steuern und Abgaben für das III. Quartal 2023 fällig.
Soweit diese Abgaben noch nicht entrichtet wurden und Bankabbuchung nicht vereinbart worden ist, werden die Zahlungspflichtigen um umgehende Zahlung gebeten.
Die Beitreibung der Rückstände beginnt am 22. August 2023. Die an diesem Tage nicht eingegangenen Beträge werden nach den Bestimmungen des Hess. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes eingezogen. Gleichzeitig fallen den Pflichtigen der gesetzliche Säumniszuschlag und die Vollstreckungskosten zur Last.
Wir hoffen, dass Sie hierzu keine Veranlassung geben.
Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben beim SEPA-Lastschrifteinzug wird ab dem 15.08.2023 die Einzelfälligkeit je Abgabeart angedruckt. Da die zur Verfügung stehenden Stellen aber begrenzt sind, wurden für die Abgabearten jeweils sehr verkürzte Darstellungen gewählt.