Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2(1) BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3(1) BauGB
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Dipperz hat am 13.07.2023 beschlossen, die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 13 „Gewerbegebiet Nr. 2 Wisselsroder Straße“ aufzustellen.
Die Anpassung der Bauleitplanung an einen im Gewerbegebiet projektierten Lebensmitteleinzelhandel ist erforderlich und erfolgt im Normalverfahren gemäß § 4a BauGB, da die Grundzüge der Urplanung berührt werden.
Lage und Geltungsbereich der Bebauungsplan-Änderung entsprechen dem Flurstück 55/6, Flur 1 im Gewerbegebiet an der Wisselsroder Straße, Gemarkung Dipperz. Die Lage des Geltungsbereichs ist aus nachfolgender Planabbildung ersichtlich:
Der Vorentwurf der Bebauungsplanänderung liegt mit weiteren Unterrlagen in der Zeit vom
17. August 2023 bis einschließlich 18. September 2023
zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem § 3(1) Baugesetzbuch aus. Während dieser Zeit kann die Planung in der Gemeindeverwaltung Dipperz, Am Dorfbrunnen 2, 36160 Dipperz zu folgenden Zeiten eingesehen werden:
| Montag | 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
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| 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr |
| Dienstag – Freitag | 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr. |
Alle Bürger und Bürgerinnen haben in dieser Zeit Gelegenheit, sich über die anstehende Planung zu informieren, mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu erörtern und sich dazu mündlich oder schriftlich zu äußern.
Die Planungsunterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Dipperz unter folgender Adresse eingesehen und heruntergeladen werden: www.dipperz.de/Bauen und Wohnen. Auf die entsprechende Seite wird auch im Bauleitplanungsportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplan/gemeinden-von-a-bis-z, hingewiesen.
Stellungnahmen sollen innerhalb der Auslegungsfrist elektronisch, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand der Gemeinde Dipperz, Am Dorfbrunnen 2, 36160 Dipperz, oder auch per Email (bauamt@dipperz.de) vorgebracht werden.
Nicht innerhalb der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanänderung unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde Dipperz deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist (§ 4 a Abs. 6 BauGB).
Mit der Durchführung des Bauleitplanverfahrens wurde ein Planungsbüro beauftragt. (§ 4 b BauGB).
Dipperz, 10.08.2023