Um zu vermeiden, dass öffentliche Vereinigungen wie öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, Parteien, Adressbuchverlage etc. Zugriff auf Ihre nach dem Meldegesetz gespeicherten Daten nehmen, haben Sie die Möglichkeit eine Übermittlungssperre für Ihre Daten in Ihrer zuständigen Pass- und Meldebehörde eintragen zu lassen. Dies kann in Form eines Widerspruchs schriftlich oder persönlich beim Einwohnermeldeamt erfolgen. Die Einrichtung einer Übermittlungssperre ist nur einmal erforderlich, da diese nicht automatisch, sondern erst bei einem von Ihnen zu erklärenden Widerruf aufgehoben wird.
Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit (i.V.m) § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.
Dipperz, 07.10.2022