Um zu vermeiden, dass öffentliche Vereinigungen wie öffentlich-rechtliche
Religionsgemeinschaften, Parteien, Adressbuchverlage etc. Zugriff auf Ihre nach dem Meldegesetz gespeicherten Daten nehmen, haben Sie die Möglichkeit eine Übermittlungssperre für Ihre Daten in Ihrer zuständigen Pass- und Meldebehörde eintragen zu lassen. Dies kann in Form eines Widerspruchs schriftlich oder persönlich beim Einwohnermeldeamt erfolgen. Die Einrichtung einer Übermittlungssperre ist nur einmal erforderlich, da diese nicht automatisch, sondern erst bei einem von Ihnen zu erklärenden Widerruf aufgehoben wird.
| A) | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr |
| Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit (i.V.m) § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen. |
| B) | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören |
| Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m § 42 Abs. 2 BMG widersprechen. |
| C) | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen |
| Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 1 BMG widersprechen. |
| D) | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters-und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk |
| Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 2 BMG widersprechen. |
| E) | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage |
| Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 3 BMG widersprechen. |
Dipperz, 04.10.2024