Beim Ordnungsamt eingehende Hinweise und Beschwerden sowie selbst durchgeführte Ortsbesichtigungen zeigen, dass an Straßen, Einmündungen sowie an Fuß- und Radwegen immer wieder Behinderungen durch überragende Äste und zu breit oder zu hoch wachsende Hecken bestehen.
Bitte kontrollieren Sie, ob sich der Bewuchs auf Ihrem Grundstück in den Straßenbereich hineinragt und nehmen Sie die erforderlichen Rückschnitte vor.
Überhängende Äste, Sträucher und Hecken machen Verkehrsteilnehmern (Fußgänger, Radfahrer und Autofahrer) immer wieder zu schaffen. Wegen der Überwüchse müssen an manchen Geh- und Radwegen bspw. Fußgänger, Rollstuhlfahrer und Radfahrer sogar auf die Straße ausweichen.
Hecken, die zwar im unteren Bereich bis auf die Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden, aber im oberen Bereich in den öffentlichen Straßengrund hineinragen, stellen eine Verkehrsgefährdung dar, da auch hier nicht die gesamte Gehwegbreite für den Fußgängerverkehr bzw. Straßenbreite für den Fahrverkehr zur Verfügung steht.
Der Rückschnitt ist kein freiwilliges Handeln sondern nach den Bestimmungen des Hessischen Straßengesetzes eine Pflicht: „Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage sind verpflichtet, den von ihren Grundstücken auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs zu beseitigen. Kommen die Eigentümer oder Besitzer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde nach Aufforderung und Fristsetzung auf Kosten der Eigentümer oder Besitzer die Beseitigung des überhängenden oder herausragenden Bewuchses veranlassen“.
Grundstückseigentümer haften für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs Ihrer Begrünung entstehen können. Daher sollten Sie folgende Hinweise beachten: Schneiden Sie rechtzeitig Hecken, Bäume und Sträucher an Straßen, Wegen und Plätzen soweit zurück, dass alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und ohne Gefahr nutzen können und keine Sichtbehinderungen entstehen. Bedenken Sie dabei, dass bei Regenwetter oder Schneefall der Grünbewuchs schwerer wird und dadurch noch weiter in den öffentlichen Verkehrsraum hineinhängt.
Beim Zurückschneiden ist das sogenannte Lichtraumprofil zu beachten:
Der Rückschnitt im Bereich von Geh- und Radwegen muss in einer lichten Höhe von mindestens 2,5 Metern bündig zur Grundstücksgrenze erfolgen.
Dagegen muss die Fahrbahn bis zu einer lichten Höhe von 4,5 Metern von jeglichem Überhang frei sein (siehe Grafik).
Für weitere Fragen steht Ihnen das Ordnungsamt zur Verfügung: ordnungsamt@dipperz.de, Tel.: 06657/9633-12.