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Dipperzer Nachrichten
Ausgabe 47/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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X. Nachtrag zur Wasserversorgungssatzung (WVS)

X. Nachtrag zur Wasserversorgungssatzung (WVS)

Aufgrund des § 7 der Verbandssatzung des Zweckverbandes „Gruppenwasserwerk Florenberg“ vom 16.12.1977 in der zurzeit geltenden Fassung, der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. 2005 I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.06.2018 (GVBl. 2018 I S. 291), der §§ 30,31,36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. 2010 I S.548), zuletzt geändert mit Gesetz vom 22.08.2018 (GVBl. I S.366), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. 2013 I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. 2018 I S. 247), der Bestimmungen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBl. 1969 I S. 307) in der zurzeit geltenden Fassung und des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.12.2008 (GVBl. 2009 I S. S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.09.2018 (GVBl. 2018 I S. 570) hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 07.02.2001, am 22.12.2003 (I. Nachtrag), am 09.04.2014 (II. Nachtrag), am 22.04.2015 (III. Nachtrag), am 20.04.2017 (IV. Nachtrag), am 20.11.2019 (V. Nachtrag), am 20.10.2020 (VI. Nachtrag), am 30.03.2022 (VII. Nachtrag), am 16.11.2022 (VIII. Nachtrag) und am 27.11.2024 (IV. Nachtrag) und am 05.11.2025 folgenden

X. Nachtrag

beschlossen:

Teil III, § 25 und § 27 wird geändert:

§ 25 *)

Bereitstellung von Standrohren bzw. Herstellung von Bauwasseranschlüssen

(1)

Standrohre zur Abgabe von Bauwasser oder für andere vorübergehende Zwecke werden vom Zweckverband bereitgestellt bzw. vermietet. Der Mieter haftet für Beschädigungen aller Art sowohl am Mietgegenstand als auch an den beanspruchten Hydranten und Leitungseinrichtungen. Bei Verlust des Standrohres hat der Mieter vollen Ersatz zu leisten. Die Überlassung eines Standrohres mit Wasserzähler bzw. Bauwasseranschlusses erfolgt gegen eine Kaution von 100,- Euro. Die Kaution wird nicht verzinst, sie wird am Ende der Mietzeit verrechnet. Das Bereitstellungsentgelt für ein Standrohr beträgt je Kalendertag 2,14 € (inkl. gesetzl. USt.). Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr gemäß § 27 erhoben.

Der Wasserverbrauch wird entsprechend der Anzeige des Wasserzählers nach tatsächlichem Verbrauch je cbm Frischwasser mit 3,10 € (inkl. gesetzl. Ust. und Grundgebühren) abgerechnet.

Wasserentnahmen am Hydranten sind nur mit Standrohren des Zweckverbandes erlaubt. Die Wasserentnahme über fremde Standrohre ist Diebstahl und wird strafrechtlich verfolgt.

§ 27 *)

Verwaltungsgebühren

(1)

Für nachfolgende Amtshandlungen und Verwaltungstätigkeiten werden Gebühren erhoben:

1

Bearbeitungsgebühr

Herstellung einer Grundstücksanschlussleitung/Erstanschluss

401,25 €

2

Bearbeitungsgebühr

Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung und Beseitigung einer Grundstücksanschlussleitung

299,60 €

3

Inbetriebnahme der Wasserverbrauchsanlage/Erstanschluss

64,20 €

4

Bearbeitungsgebühr

Bereitstellung von Standrohren/Herstellung

74,90 €

Bauwasseranschluss

5

Vom Grundstückseigentümer veranlasste Tiefenauslesung des Wasserzählers/Tages-, Monatsprotokoll inkl. Auswertung

74,90 €

6

Vom Grundstückseigentümer oder anderen Auftraggebern

nach Zeitaufwand Abs. (2)

beauftragte Leistungen

7

Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

nach Zeitaufwand Abs. (2)

8

Entscheidungen über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben ist

nach Zeitaufwand Abs. (2)

9

Zurücknahme eines Widerspruches, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht worden ist.

nach Zeitaufwand Abs. (2)

Die Gebühren enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer.

(2)

Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist, oder wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind. Die der Kostenschuldner zu vertreten hat.

Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeiten von Hilfskräften (z. B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet.

Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit sowie etwaige Wegezeiten.

Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt:

für Beamte des höheren Dienstes und Angestellte (EG 14)

 —  je Stunde

109,14 €

für Beamte des höheren Dienstes und Angestellte (EG 9b – 13)

 —  je Stunde

83,46 €

Für alle übrigen Beschäftigten (EG 5 – 9a)

 — je Stunde

70,62 €

bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten.

Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25% auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 30,00 Euro erhoben.

Die Gebühren enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer.

Vorstehender X. Nachtrag tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Künzell, den 06.11.2025

Zweckverband

"Gruppenwasserwerk Florenberg"

gez.

(Siegel)

Zentgraf

Verbandsvorsitzender