Aufgrund des 7 Abs. 1 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBL. I S. 307 ff.) in der zurzeit geltenden Fassung hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Gruppenwasserwerk Florenberg“ am 16.12.1977, am 29.05.1978 (I. Nachtrag), am 01.12.1982 (II. Nachtrag), am 01.04.2003 (III. Nachtrag) am 21.03.2012 (IV. Nachtrag) und am 09.04.2014 (V. Nachtrag) und am 16.11.2022 nachfolgenden
beschlossen:
§ 19*)
Kündigung und Auseinandersetzung bei Ausscheiden einzelner Verbandsmitglieder
| (1) | Will ein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband ausscheiden, hat es diese Absicht dem Zweckverband schriftlich anzuzeigen. Über den Antrag beschließt die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Das Ausscheiden ist erst zum Schluss des auf die Anzeige folgenden Rechnungsjahres möglich. |
| (2) | Die Kündigung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. |
| (3) | Das ausscheidende Verbandsmitglied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Zweckverbandes weiter. |
| (4) | Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung am Verbandsvermögen besteht nicht. Die Verbandsversammlung kann jedoch durch Beschluss dem ausscheidenden Verbandsmitglied eine Entschädigung gewähren. |
| (5) | Das ausscheidende Verbandsmitglied hat das Recht, die auf seinem Gebiet gelegenen Anlagen, Einrichtungen und Grundstücke, die der Verband zur Erfüllung seiner verbleibenden Aufgaben nicht benötigt, zum Zeitwert zu übernehmen. Wird dieser Wert vom ausscheidenden Verbandsmitglied nicht anerkannt, ist der Wert von einem unabhängigen Sachverständigen bindend festzulegen. Soweit der Verband die Vermögensgegenstände unentgeltlich erhalten hat, sind sie dem ausscheidenden Mitglied unentgeltlich zu übertragen, sofern sie der Verband zu Übernahme seiner Aufgabe nicht benötigt. Etwaige Werterhöhungen sind angemessen zu berücksichtigen. Das Weitere wird in einer dann zu erstellenden Auseinandersetzungsvereinbarung geregelt. |
*) § 19 Überschrift geändert durch VI. Nachtrag
*) § 19 Abs. 3, 4 und 5 hinzugefügt durch VI. Nachtrag
Vorstehender VI. Nachtrag tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Künzell, den 16.11.2022
| Zweckverband "Gruppenwasserwerk Florenberg" | |
| gez. | (Siegel) |
| Zentgraf | |
| Verbandsvorsitzender | |