Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBL I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.03.2015 (GVBL I S. 158, 188) in Verbindung mit § 17 Abs. 4 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 in der zurzeit geltenden Fassung hat die Verbandsversammlung am 16.11.2022 folgenden III. Nachtrag beschlossen:
§ 1 Abs. 1 – Verdienstausfall erhält folgende Änderung:
| (1) | Mitglieder der Verbandsversammlung und andere ehrenamtliche Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von 8,00 Euro pro Sitzung der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes oder des Ausschusses, dem sie als Mitglied oder kraft Satzung oder Gesetzes mit beratender Stimme angehören. Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalls für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Verbandsversammlung gegenüber der/dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu führen. Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen. |
§ 3 Abs. 1, 2 und 3 – Aufwandsentschädigungen erhält folgende Änderung:
| (1) | Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro Sitzung der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes oder des Ausschusses, dem sie als Mitglied oder kraft Satzung oder Gesetzes mit beratender Stimme angehören, folgende Aufwandsentschädigung: | ||
| - | Mitgliedern der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes | 26,00 Euro | |
| - | zu Beratungen zugezogene Vertretern von Bevölkerungsgruppen | 26,00 Euro | |
| - | zu Beratungen zugezogenen Sachverständigen | 26,00 Euro | |
| (2) | Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Aufwendungen in der Weise erhöht, dass die Funktionsträger hierfür zusätzlich monatlich eine Pauschale erhalten. | ||
| Diese beträgt für | |||
| - | den Vorsitzenden der Verbandsversammlung | 28,00 Euro | |
| - | Ausschussvorsitzende und Mitglieder des Verbandsvorstandes ohne Vorsitzenden | 28,00 Euro | |
| - | den Verbandsvorsitzenden | 145,00 Euro | |
| (3) | Der Schriftführer erhält für jede Sitzung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von | 26,00 Euro. | |
§ 4 Abs. 1 – Fraktionssitzungen erhält folgende Änderung:
| (1) | Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit sie gem.§ 36 a Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, Ersatz des Verdienstausfalls, der Fahrkosten und Aufwandsentschädigung nach §§ 1, 2 und 3 Abs. 1. |
Vorstehender III. Nachtrag zur Entschädigungssatzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Künzell, den 16.11.2022
| Zweckverband | |
| „Gruppenwasserwerk Florenberg“ | (Siegel) |
| gez. | |
| Zentgraf | |
| Verbandsvorsitzender | |