Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I 2005 S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. I 2020 S. 915) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Dipperz in ihrer Sitzung am 17.11.2022 die nachstehende Benutzungs- und Entgeltordnung beschlossen:
§ l Zweckbestimmung
Die Bürger- und Feuerwehrgerätehäuser der Gemeinde Dipperz dienen öffentlichen Zwecken, der Pflege des örtlichen Gemeinschaftslebens und der Veranstaltung von Familienfeiern. Es steht den Bürgern der Gemeinde, den Kirchengemeinden sowie allen im Gemeindegebiet bestehenden Vereinen und Verbänden, Gesellschaften und sonstigen Institutionen, die im öffentlichen Bereich tätig sind und als gemeinnützig gelten, nach Maßgabe der räumlichen Eignung und dieser Benutzungsordnung offen.
Andere Veranstaltungen können zugelassen werden, soweit sie mit der Zweckbestimmung der Einrichtungen und mit der Terminplanung vereinbar sind und der wirtschaftlichen Betriebsführung dienen.
Ein Rechtsanspruch auf Benutzung besteht nicht.
§ 2 Genehmigung
Die einmalige oder laufend wiederkehrende Benutzung bedarf der Genehmigung der Gemeindeverwaltung Dipperz. Durch die Genehmigung werden Zeit und Umfang der Benutzung festgelegt.
| 1. | Die Vereine haben für eigene Veranstaltungen bei der Gemeinde eine Anzeige über den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes gemäß § 6 Hessisches Gaststättengesetz einzureichen. |
| 2. | Gegenüber der Gemeindeverwaltung ist schriftlich eine verantwortliche Person für die Veranstaltung zu benennen. Diese Person vertritt den Benutzer gegenüber der Gemeinde und muss identisch sein mit der verantwortlichen Person, die in einer evtl. erforderlichen Gaststättenerlaubnis benannt ist. |
| 3. | Nach einer erteilten Genehmigung ist der Benutzer nicht berechtigt, seine Rechte aus der Überlassung von Räumlichkeiten der öffentlichen Gemeinschaftseinrichtung auf Dritte zu übertragen. |
| 4. | Bei der Festlegung der Veranstaltungstermine haben Eigenveranstaltungen der Gemeinde vor allen übrigen Veranstaltungen den Vorrang. |
§ 3 Nutzungsvertrag
| 1. | Die Gemeindeverwaltung kann vom Benutzer zur Sicherstellung der vereinbarten Nutzungsentgelte und Nebenkosten sowie zur Begleichung evtl. Kosten, die durch Beseitigung von Zerstörungen, Beschädigungen oder Verschmutzungen entstehen, eine Kaution in angemessener Höhe verlangen. |
| 2. | Der Benutzer stellt die Gemeinde von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, die sich aufgrund der Veranstaltung ergeben, in jeder rechtlichen Hinsicht frei. |
| 3. | Neben den gesetzlichen Bestimmungen zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, der Brandschutzbestimmungen, der Jugendschutzbestimmungen, verpflichtet sich der Benutzer zur Einhaltung aller steuerlichen Verpflichtungen. Bei Veranstaltungen, die nicht vor der gesetzlichen Sperrzeit (00:00 Uhr bis 06:00 Uhr) beendet werden, ist eine Sperrzeitverkürzung einzuholen. |
| 4. | Für die Benutzung der jeweiligen Räumlichkeiten ist das von der Gemeindevertretung festgelegte Nutzungsentgelt zu entrichten. In diesem Nutzungsentgelt sind keine Kosten enthalten für: Umlagen (Heizung, Strom, Lüftung, Wasser und Abwasser, Brandwache, Beleuchter, Bühnenhelfer und sonstiges für eine Veranstaltung erforderliches Personal). Der Benutzer verpflichtet sich, zusätzlich für die Inanspruchnahme des Hausmeisters (oder die von der Gemeindeverwaltung eingesetzte Person) zur Übernahme von Aufgaben eine festgesetzte Stundenpauschale zu zahlen. |
| 5. | Das Abhalten von Proben und die Sondernutzung der Räume für die Vorbereitung von Veranstaltungen, z. B. für Dekorationen, müssen im Vertrag besonders geregelt werden. |
§ 4 Nutzungsvertrag - Inventar
| 1. | Der Hausmeister (oder die von der Gemeinde eingesetzte Person) und die nach § 2 Abs. 2 verantwortliche Person besichtigen vor und nach der Veranstaltung die Räumlichkeiten und halten evtl. festgestellte Schäden an den Räumlichkeiten und dem übergebenen Mobiliar (Tische, Stühle, Hocker usw.) einschließlich abhanden gekommener Gegenstände fest. Sollten vor der Veranstaltung keine Schäden schriftlich festgehalten worden sein, so gelten die Räumlichkeiten und das übergebene Mobiliar als in einwandfreiem Zustand übergeben. | |
| 2. | Der Hausmeister (oder die von der Gemeinde eingesetzte Person) übergibt dem Verantwortlichen gemäß § 2 Abs. 2 Teller, Bestecke, Gläser, Kannen, Küchengeräte und sonstige Gegenstände. Diese und die übergebenen Einrichtungsgegenstände (Tische, Stühle, Theke usw.) sind in einem einwandfreien Zustand an den Hausmeister (oder die von der Gemeinde eingesetzte Person) nach der Veranstaltung zurückzugeben. | |
| 3. | Der Benutzer hat die benutzten Räume besenrein, benutzte Toiletten, Küche usw. sowie die übergebenen Gegenstände zu reinigen, | |
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| a) | die zum Ausschank benutzten Gläser aus den Räumen zu entfernen und im sauberen und trockenen Zustand in die Gläserschränke zurückzustellen, |
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| b) | das benutzte Geschirr zu spülen und an seinen Aufbewahrungsort zurückzustellen, |
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| c) | leere Flaschen, Speisereste und Abfälle nach den Angaben des Hausmeisters (oder der von der Gemeinde eingesetzten Person) wegzuräumen. |
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Für die Reinigung der benutzen Räume und Einrichtungsgegenstände ist, sofern diese Arbeiten nicht vom Benutzer selbst ausgeführt werden, je Arbeitsstunde einschließlich Putzmittel ein Betrag von 15,00 € zu zahlen. | ||
§ 5 Haftung von Schäden
| 1. | Der Benutzer ist verpflichtet, die Räume einschließlich Fußböden, Geräte und sonstige Einrichtungen jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu prüfen. Schäden an den Geräten oder sonstigen Einrichtungen sind bei der Übergabe festzustellen und den Beauftragten der Gemeinde anzuzeigen. Wird ein Schaden bei Abnahme nach der Veranstaltung festgestellt. so ist dieser vom Benutzer oder in dessen Auftrag zu beseitigen. Erfolgt die Schadensbeseitigung nicht unverzüglich, spätestens jedoch nicht innerhalb von 8 Tagen, so kann eine Ersatzvornahme zu Lasten des Benutzers im Auftrag der Gemeinde erfolgen. |
| 2. | Der Benutzer haftet der Gemeinde gegenüber für alle aus der Benutzung entstandenen Schäden an den Baulichkeiten, den Geräten, am Inventar und an sonstigen Einrichtungen. Dies gilt auch für Schäden, die von Personen verursacht werden, die die Veranstaltung berechtigt oder unberechtigt besuchen. Die Haftung der Benutzer gilt aber nicht für Schäden, die durch die Gemeinde oder ihre Vertreter verursacht werden. |
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| Die Haftung des Benutzers erstreckt sich auf Schäden, die während der Proben oder durch Besucher entstehen. Über sämtliche vom Veranstalter eingebrachten Gegenstände übernimmt die Gemeinde keine Haftung. Diese lagern ausschließlich auf Gefahr des Benutzers in den ihm zugewiesenen Räumlichkeiten. |
| 3. | Die Gemeinde haftet für Unfälle, Schäden und Verluste nur, wenn die Geschädigten nachweisen, dass die von der Gemeinde mit der Verwaltung und Beaufsichtigung beauftragten Personen ein Verschulden trifft. |
| 4. | Der Benutzer hat bezüglich des erforderlichen Brandschutzes die Bestimmungen des Brandschutzhilfeleistungsgesetzes zu beachten. |
| Die Gemeindeverwaltung legt in dem jeweils abzuschließenden Benutzungsvertrag die Stärke der Feuerwehrsicherheitswache fest. Die Kosten für die Feuerwache trägt der Benutzer. | |
§ 6 Auflagen und Hausrecht
| 1. | Das Hausrecht üben in den Einrichtungen nach § l die Gemeindeverwaltung, der Benutzer von Räumlichkeiten oder die vom Gemeindevorstand beauftragte Person aus. Die beauftragte Person ist berechtigt, im Auftrag des Gemeindevorstandes Weisungen zu erteilen. |
| 2. | Der Benutzer hat den Weisungen der beauftragten Person zu folgen und etwaige im Nutzungsvertrag festgelegte Auflagen zu erfüllen. Bei jeder Veranstaltung hat der Benutzer eine ausreichende Anzahl von Personen zu stellen, die für die Ordnung in den benutzten Räumlichkeiten verantwortlich sind. |
| 3. | Der Benutzer haftet für die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit. |
§ 7 Nutzung der Räumlichkeiten
| 1. | Der Benutzer geht bei Vertragsabschluss die Verpflichtung ein, sich insbesondere wegen des Personaleinsatzes sowie wegen des Herrichtens der Räumlichkeiten rechtzeitig mit der Gemeindeverwaltung oder der beauftragten Person in Verbindung zu setzen. Die Bestuhlung ist Angelegenheit des Benutzers. |
| 2. | Die Zahl der Sitzplätze und der Besucher sowie das Anbringen von Dekorationen richtet sich nach den baubehördlichen Vorschriften. |
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| Insbesondere sind die Eingänge zu den Räumen sowie die Notausgänge und das Treppenhaus von allen Hindernissen freizuhalten. |
| 3. | Sämtliche Zugänge zu den Räumen sind, solange sie nicht benutzt werden, geschlossen zu halten. |
| 4. | Nach Schluss der Veranstaltung ist dafür Sorge zu tragen, dass die benutzten Räumlichkeiten unverzüglich verlassen werden. Sofern längere Auf- und Abbauzeiten erforderlich sind, ist dies mit der beauftragten Person abzustimmen. |
| 5. | Dekorationen, Aufbauten und dgl. dürfen nur mit Genehmigung der Gemeindeverwaltung unter den für den einzelnen Fall besonders festzulegenden Bedingungen angebracht werden. Sie sind unverzüglich nach der Veranstaltung wieder zu entfernen, sofern nicht anderes vereinbart ist. Deckendekorationen sind nicht gestattet; über Ausnahmen entscheidet die Gemeindeverwaltung. |
| 6. | Das Einschlagen von Nägeln, Haken usw. in Böden, Decken, Wänden oder Einrichtungsgegenständen ist nicht statthaft. |
| 7. | Veränderungen in der Aufstellung von Möbeln und Einrichtungsgegenständen dürfen nur durch die beauftragte Person vorgenommen werden. Verantwortlich für die Bedienung der hauseigenen Lautsprecher, Bühnen- und Beleuchtungseinrichtung ist eine von der Gemeindeverwaltung beauftragte Person. Für diese Tätigkeit ist eine festgesetzte Stundenpauschale zu zahlen. |
| 8. | Für die Ausschmückung der Bühne und der Räumlichkeiten mit Blumen und Dekorationen hat der Benutzer selbst Sorge zu tragen. |
| 9. | Der Benutzer verpflichtet sich, die mitgebrachten Gegenstände unverzüglich zu entfernen und die Räume sowie Einrichtungen der beauftragten Person in ihrem ursprünglichen Zustand zu übergeben, es sei denn, es sind andere Regelungen vereinbart worden. |
| 10. | Das Rauchen ist verboten. |
| 11. | Die Bewirtschaftung der Räumlichkeiten nach § l wird von dem Benutzer vorgenommen. |
§ 8 Besondere Bestimmungen
| 1. | Der Benutzer hat die Polizeiverordnungen über Lärmbekämpfung (Vermeidung von ruhestörendem Lärm), das Bundesseuchengesetz sowie urheberrechtliche Bestimmungen (GEMA) einzuhalten. |
| 2. | Sofern eine Garderobe eingerichtet ist, hat der Benutzer darauf zu achten, dass Kleidungsstücke und andere Gegenstände wie Schirme, Stöcke, Gepäck usw. an der Garderobe abzugeben sind. |
| 3. | Die Verleihung von Tischen, Stühlen, Geschirr usw. aus dem Bürgerhaus Dipperz ist nicht zulässig. |
§ 9 Familienfeiern
Als Familienfeiern im Sinne des § l sind solche Veranstaltungen zu verstehen, die überwiegend im Kreise der Verwandtschaft und sonstigen Angehörigen begangen werden und die für die jeweilige Familie ein bedeutsames Ereignis zum Inhalt haben.
Dazu gehören insbesondere:
§ 10 Befreiung von den Nutzungsentgelten
| 1. | Von der Entrichtung der Nutzungsentgelte sind befreit: | |
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| a) | Vereine und Verbände i. S. des § l für Veranstaltungen im Rahmen der Vereinsarbeit (Versammlungen, Übungs-, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen) bis zu 80 Stunden/pro Jahr. Für jede weitere Stunde wird ein Benutzungsentgelt von 2,00 €/Stunde erhoben. |
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| b) | Versammlungen und Lehrgänge der Kirchengemeinden, |
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| c) | Versammlungen von Vereinen und Verbänden i. S. des § l, deren Erlös unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird, wenn diese Veranstaltungen jedermann zugänglich sind und ein Eintrittsgeld nicht erhoben wird, |
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| d) | Veranstaltungen, die im öffentlichen Interesse liegen und von Behörden, öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften oder zugelassenen politischen Parteien bzw. Wählergruppen abgehalten werden, wenn es sich um Veranstaltungen handelt und ein Eintrittsgeld nicht erhoben wird; sofern diese Parteien und Wählergruppen in der Gemeindevertretung vertreten sind, |
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| e) | Veranstaltungen, die der Pflege und Förderung der Jugendarbeit durch Vereine, Kirchengemeinden und anerkannte Jugendgruppen dienen, wenn ein Eintrittsgeld nicht erhoben wird und die Veranstaltung nicht den Charakter einer kommerziellen Veranstaltung hat. |
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| f) | Veranstaltungen im Rahmen der Seniorenbetreuung. |
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| g) | Veranstaltungen der Schulen und Kindergärten, sofern ein Eintrittsgeld nicht erhoben wird. |
| 2. | In Zweifelsfällen entscheidet die Gemeindeverwaltung über die Befreiung von dem Entgelt. Darüber hinaus kann sie in Härtefällen das für die Durchführung einer Veranstaltung festgesetzten Entgelt ganz oder teilweise erlassen. | |
§ 11 Ausschluss von der Benutzung
Benutzer, die den ihnen nach dieser Benutzungsverordnung obliegenden Pflichten nicht nachkommen, oder den aufgrund der Benutzungsordnung erteilten Auflagen zuwiderhandeln, können von der weiteren Benutzung der öffentlichen Einrichtungen zeitweise ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Gemeindevorstand.
§ 12 Bereithaltung der Benutzungsordnung
Diese Benutzungs- und Entgeltordnung ist in den Einrichtungen nach § l zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Dipperz, 18.11.2022