Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 09.12.2022 (GVBl S. 764), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013, (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327, 1346) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25.05.2023 (GVBl. S. 357), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Dipperz in der Sitzung am 11.12.2024 die folgenden Änderungen der derzeit geltenden Entwässerungssatzung beschlossen:
§ 23
Gebührenmaßstäbe und -sätze für das Einleiten von Niederschlagswasser
(10. Änderung)
| (1) | Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,22 € jährlich erhoben. |
§ 23a
Gebührenmaßstäbe und -sätze für die Grundgebühr für die Niederschlagswasserbehandlungsanlagen
(10. Änderung)
Zur Deckung der Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers wird, neben der einleitungsabhängigen Gebühr nach § 23, gemäß § 10 Abs. 3 KAG eine Grundgebühr für die Vorhaltung der Niederschlagswasserbehandlungsanlagen erhoben. Diese Grundgebühr wird erhoben
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| a. | für alle Grundstücke, für die die einleitungsabhängige Gebühr nach § 23 zu entrichten ist und |
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| b. | für Grundstücke, für die keine einleitungsabhängige Gebühr nach § 23 erhoben wird, wenn diese bebaute und/oder künstlich befestige Grundstücksflächen haben und über einen Anschluss an die Niederschlagswasserbehandlungsanlagen verfügen. |
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| c. | Gebührenmaßstab ist die gesamte Grundstücksfläche des angeschlossenen Grundstückes bis zu einer Größe von maximal 1.500 qm je angeschlossenem Grundstück. Ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche des Grundstückes, berechnet unter Berücksichtigung der Faktoren des § 23 Abs. 2, größer als 1.500 qm, so ist diese maßgebend für die Festsetzung der Grundgebühr. |
Pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,09 € jährlich erhoben.
§ 23b
Gebührenmaßstäbe und -sätze für das Einleiten von Schmutzwasser
(10. Änderung)
| (1) | Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück. | ||
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| Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch | ||
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| a) | bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage | 3,00 €, |
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| b) | bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer Grundstückskläreinrichtung | 3,00 €. |
| (2) | Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben - bei vorhandenen Teilströmen in diesen - ermittelt und als chemischer aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt. | ||
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| Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 3,00 € bei einem CSB bis 800 mg/l; | ||
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| bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel 0,5 x Festgestellter CSB + 0,5 800 | ||
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| Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private, fest installierte und geeichte Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Gemeinde der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen. | ||
§ 23c
Gebührenmaßstäbe und -sätze für die Grundgebühr für die Schmutzwasserbehandlungsanlagen
(10. Änderung)
Neben der verbrauchsabhängigen Gebühr nach § 23 b wird nach § 10 Abs. 3 KAG ab Einbau der Messeinrichtung für die Feststellung des Frischwasserverbrauches (=Wasserzähler) eine Grundgebühr für die Vorhaltung der Schmutzwasserbehandlungsanlagen erhoben. Die Höhe dieser Grundgebühr richtet sich nach der Nenngröße des installierten Wasserzählers. Die Grundgebühr beträgt pro angefangenen Kalendermonat bei Messeinrichtungen mit einer Verbrauchsleistung
| bis zu 5 cbm/h | - QN 2,5 / Q3 2,5+Q3 4 | 10,00 € |
| bis zu 12 cbm/h | - QN 6,0 / Q3 6,3+Q3 | 10 30,02 € |
| bis zu 20 cbm/h | - QN 10,0 / Q3 16 | 50,05 € |
| von mehr als 20 cbm/h | - ab QN 40,0 /ab Q3 25 | 250,26 € |
Die vorgenannten Änderungen der EWS werden hiermit bekannt gemacht und treten ab dem 01.01.2025 in Kraft.
Dipperz, 11.12.2024
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Dipperz, 11.12.2024