Aufgrund der §§ 25 bis 27a des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S.698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2024 (GVBl. Nr.34), der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S.142) zuletzt geändert am 16.02.2023 (GVBl. S.90, 93), der §§ 1-6 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S.134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) und §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S.2022), neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 (BGBl I S. 2022); zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 07.11.2024 (BGBl I Nr. 351) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Dipperz in ihrer Sitzung am 11.12.2024 die folgende Satzung beschlossen:
| (1) | Für die Betreuung von in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Dipperz aufgenommenen Kinder haben die Erziehungsberechtigten der Kinder Kostenbeiträge und Verpflegungsentgelt zu entrichten. |
| (2) | Der Kostenbeitrag je Kind ist für den Besuch der Kindertagesstätte für den gewählten Betreuungstarif als Monatsgebühr zu entrichten. |
| (3) | Kostenbeitragspflichtig sind die Erziehungsberechtigten; bei Getrenntleben der Erziehungsberechtigten zunächst der/die Erziehungsberechtigte, bei dem das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist (Aufenthaltsbestimmungsrecht). Falls keine Zahlung eingeht und auch keine Übernahme der Kostenbeiträge nach § 90 SGB VIII erfolgt, ist der andere Elternteil kostenpflichtig. Mehrere Kostenbeitragspflichtige sind Gesamtschuldner des Kostenbeitrags. |
| (4) | Zu zahlen sind je nach Inanspruchnahme die sich aus §§ 2-4 ergebenden Kostenbeiträge für die Betreuung des Kindes / der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder und das Verpflegungsentgelt für die in der Tageseinrichtung für Kinder angebotene Mittagsversorgung. |
| (5) | Bei einer Betreuungszeit von mehr als 6 Stunden ist die Teilnahme an der Mittagsversorgung verpflichtend und somit das Verpflegungsentgelt dafür zu zahlen. |
| (1) | Für die Nutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Dipperz werden nachstehende Gebühren je Kind und Monat festgelegt: | ||
| a. | Benutzungsgebühr für Kinder im Alter ab drei Jahren bis Schuleintritt | |
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| Vormittagsbetreuung von 07:15 Uhr bis 12:30 Uhr | 133,00 € |
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| zusätzlich an zwei Tagen von 12:30 Uhr bis 16:30 Uhr | 169,00 € |
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| (freitags bis 15:00 Uhr) | |
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| zusätzlich an drei Tagen von 12:30 Uhr bis 16:30 Uhr | 189,00 € |
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| (freitags bis 15:00 Uhr) | |
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| Ganztagesbetreuung von 07:15 Uhr bis 16:30 Uhr | 222,00 € |
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| (freitags bis 15:00 Uhr) an fünf Tagen | |
| b. | Benutzungsgebühr für Kinder im Alter von einem Jahr (Krippenbetreuung) – täglich von 07:15 Uhr bis 16:30 Uhr (freitags bis 15:00 Uhr) | |
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| Ganztagesbetreuung an zwei Tagen | 126,50 € |
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| Ganztagesbetreuung an drei Tagen | 192,50 € |
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| Ganztagesbetreuung an vier Tagen | 253,00 € |
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| Ganztagesbetreuung an fünf Tagen | 319,00 € |
| c. | Benutzungsgebühr für Kinder im Alter von zwei Jahren (Krippenbetreuung) ) – täglich von 07:15 Uhr bis 16:30 Uhr (freitags bis 15:00 Uhr) | |
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| Ganztagesbetreuung an zwei Tagen | 115,50 € |
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| Ganztagesbetreuung an drei Tagen | 170,50 € |
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| Ganztagesbetreuung an vier Tagen | 225,50 € |
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| Ganztagesbetreuung an fünf Tagen | 286,00 € |
| Am ersten Freitag im Monat endet die Betreuungszeit bereits um 13:30 Uhr. | ||
| (2) | Die Kinder verlassen die Krippe nach Ablauf des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollendet haben. Für diesen Monat ist noch die Krippengebühr zu entrichten. In Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden; die Entscheidung trifft der Gemeindevorstand. Die weitere Betreuung erfolgt dann in den Kindertageseinrichtungen „Rhönzwerge“ und „Wirbelwind“. | ||
| (3) | Die Aufnahme 1-jähriger Kinder erfolgt mit Vollendung des 1. Lebensjahres. Für diesen Monat ist die volle Betreuungsgebühr nach Absatz 1 Buchstabe b zu entrichten. Für Kinder im Alter von zwei Jahren wird die Benutzungsgebühr nach Absatz 1 Buchstabe c dieser Satzung nach Ablauf des Monats berechnet, in dem das Kind zwei Jahre alt wird. | ||
| (4) | Für jedes Kind wird eine Bastel- und Getränkepauschale in Höhe von 4,00 € pro Monat erhoben. | ||
Die Mittagsverpflegung wird derzeit von einem Dienstleister erbracht, über den die Anmeldungen, Bestellungen und Abrechnungen erfolgen.
Soweit das Land Hessen der Gemeinde Dipperz jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt - also für Kindergartenkinder - gewährt, richtet sich die Erhebung von Kostenbeiträgen nach der Anlage der Satzung (Referenzmodell).
Danach wird ein Kostenbeitrag für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben.
Die Kinder sind pünktlich nach Ablauf der gebuchten Betreuungszeit abzuholen. Bei verspäteter Abholung des Kindes (Überschreitung der gebuchten Betreuungszeit) wird nach einmaliger Mahnung pro angefangene Viertelstunde ein zusätzlicher Betreuungsbetrag von 10,00 € erhoben.
Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Dipperz, ermäßigt sich die Betreuungsgebühr nach § 2 Absatz 1 dieser Satzung für das zweite Kind auf 70 % und jedes weitere Kind auf 50 %. Die Ermäßigungen gelten nur wenn mehrere Kinder gleichzeitig in der Krippe oder im Regelbereich (Kinder im Alter ab drei Jahren) betreut werden. Die Ermäßigung bezieht sich immer auf die gleiche oder nächst niedrigerer Gebühr im Sinne des § 2 Absatz 1 dieser Satzung.
Ist ein Kind nach § 8 dieser Satzung von den Gebühren befreit, so wird die Betreuungsgebühr für das zweite Kind nicht ermäßigt.
| (1) | Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, in dem das Kind in die Betreuungseinrichtung aufgenommen wird und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wenn das Kind der Tagesstätte ohne Abmeldung fernbleibt, so sind die Gebühren weiter zu zahlen. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen. |
| (2) | Die Benutzungsgebühr nach § 2 Absatz 1 dieser Satzung ist am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und wird mittels einer Sepa-Lastschrift von der Gemeindekasse eingezogen. Das Sepa-Lastschriftmandat ist Bestandteil des Anmeldeformulars und mit diesem auszufüllen. |
| (3) | Der Verspätungszuschlag nach § 5 dieser Satzung wird monatlich für jeden abgelaufenen Monat am 15. des Folgemonats mittels einer Sepa-Lastschrift fällig. Der Verspätungszuschlag wird mit Bescheid veranlagt. |
| (4) | Der Kostenbeitrag ist bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung (z.B. wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage, Betriebsausflug, Personalausfall, gesundheitlichen Gründen, Nichtbenutzbarkeit von Räumen, Fortbildung, Streik, höherer Gewalt) weiterzuzahlen. |
| (5) | Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Tageseinrichtung über einen durchgehenden Zeitraum von mehr als 6 Wochen nicht besuchen, kann der Gemeindevorstand nach Ermessen entsprechend § 227 AO eine Ermäßigung oder einen Erlass der Kostenbeitragspflicht für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit gewähren. |
| (6) | Sofern der Kostenbeitrag aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden kann, kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII beim zuständigen Jugendamt ein Antrag auf ganze oder teilweise Übernahme des Kostenbeitrags gestellt werden. Die Erziehungsberechtigten sind gegebenenfalls verpflichtet einen solchen Antrag zu stellen, um den Ausschluss ihres Kindes von der weiteren Betreuung zu vermeiden, soweit keine Kostenfreistellung nach § 3 besteht. Gegebenenfalls kann daher auch eine Ganztagsbetreuung auf die Regelbetreuungszeit gekürzt werden. |
| (7) | Im Rahmen des Abbuchungsverfahrens anfallende Bankrückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten des Gebührenpflichtigen. |
| (8) | Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. |
| (9) | Über Stundung, Niederschlagung und Erlass entscheidet der Gemeindevorstand nach Maßgabe der §§ 163 und 227 der Abgabenordnung |
| (1) | Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder von den Betroffenen erhoben über | |
| 1. | Name, Vorname(n) des Kindes und der Erziehungsberechtigten, |
| 2. | Geburtsdatum des Kindes, |
| 3. | Anschrift, Telefonnummer, E-Mail, sonstige Kontaktmöglichkeiten, |
| 4. | Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Gemeinde/Stadt besuchen, |
| 5. | weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, SEPA-Lastschriften usw.). |
| (2) | Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge weiterverarbeitet und gespeichert werden. Die Löschung der Daten erfolgt gemäß dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO) der Gemeinde Dipperz soweit eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich ist. | |
| (3) | Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der DS-GVO und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), | |
Die neue Kostenbeitragssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft und ersetzt die bisherige Gebührensatzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen.
Dipperz, 11.12.2024
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Dipperz, 11.12.2024