Aufgrund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBl. I S. 307 ff.) in der zurzeit geltenden Fassung hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Gruppenwasserwerk Vorderrhön“ in ihrer Sitzung am 13.12.2022 folgende 6. Änderung zur Satzung vom 09.11.1977 beschlossen:
§ 18*)
Kündigung und Auseinandersetzung bei Ausscheiden einzelner Verbandsmitglieder
| (1) | Verbandsmitglieder können mit einer Frist von zwei Jahren zum 31.12. eines Jahres ihre Mitgliedschaft kündigen. |
| (2) | Das ausscheidende Verbandsmitglied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Zweckverbandes Gruppenwasserwerk Vorderrhön weiter. Die Haftung ist begrenzt auf das Verhältnis seiner Verbandsumlage am gesamten Umlageaufkommen. |
| (3) | Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung am Verbandsvermögen besteht nicht. Bei einem nachgewiesenen Anspruch kann jedoch dem ausscheidenden Verbandsmitglied hierfür eine Entschädigung gewährt werden. Die Regelung hierzu wird in einer Auseinandersetzungsvereinbarung gemäß Absatz 5 getroffen. |
| (4) | Das ausscheidende Verbandsmitglied hat das Recht, die auf dem Gebiet des ausscheidenden Verbandsmitgliedes gelegenen Anlagen, Einrichtungen und Grundstücke, die der Zweckverband Gruppenwasserwerk Vorderrhön zur Erfüllung seiner verbleibenden Aufgaben nicht benötigt, zum Zeitwert zu übernehmen. Wird dieser Wert vom ausscheidenden Verbandsmitglied nicht anerkannt, ist der Wert von einem unabhängigen Sachverständigen bindend festzulegen. Soweit der Zweckverband Gruppenwasserwerk Vorderrhön die Vermögensgegenstände unentgeltlich erhalten hat, sind sie dem ausscheidenden Mitglied unentgeltlich zu übertragen, sofern sie der Verband zur Übernahme seiner Aufgaben nicht benötigt. Etwaige Werterhöhungen sind angemessen zu berücksichtigen. Das weitere wird in einer Auseinandersetzungsvereinbarung gemäß Absatz 5 geregelt. |
| (5) | Nach erfolgter Kündigung eines Verbandsmitgliedes ist zwischen dem ausscheidenden Verbandsmitglied und dem Zweckverband Gruppenwasserwerk Vorderrhön über alle zu regelnden Sachverhalte eine Auseinandersetzungsvereinbarung abzuschließen, die der Zustimmung der Verbandsversammlung bedarf. Das Vorliegen einer von der Verbandsversammlung beschlossenen Auseinandersetzungsvereinbarung ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung. |
§ 19*)
Festlegung des zuständigen Rechnungsprüfungsamtes
Für die Prüfung des Jahresabschlusses und der damit in Zusammenhang stehenden Anlagen des Zweckverbandes Gruppenwasserwerk Vorderrhön ist das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Fulda zuständig.
*) § 18 geändert durch 6. Änderung
*) § 19 hinzugefügt durch 6. Änderung
Diese Änderungssatzung tritt mit den Veröffentlichungen in den Mitteilungsblättern der Gemeinden Dipperz, Hofbieber, Künzell und Petersberg in Kraft.
Dipperz, den 13.12.2022
Der Verbandsvorstand
| gez. Klaus-Dieter Vogler | (Siegel) |
Klaus-Dieter Vogler
Verbandsvorsitzender