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Mitteilungsblatt für die Gemeinde Driedorf
Ausgabe 11/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung Flächennutzungsplan Bahnhofstraße

Bauleitplanung der Gemeinde Driedorf

6. Änderung des Flächennutzungsplans

zum Bebauungsplan „Bahnhofstraße“

im Ortsteil Roth

- Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 6 (5) BauGB -

Die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Driedorf in ihrer Sitzung am 28.10.2025 beschlossene

6. Änderung des Flächennutzungsplans

zum Bebauungsplan „Bahnhofstrasse“

im Ortsteil Roth ist gemäß § 6 BauGB der höheren Verwaltungsbehörde (Regierungspräsidium Gießen) zur Genehmigung vorgelegt worden.

Mit Verfügung vom 17.02.2026 hat das Regierungspräsidium Gießen die Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Driedorf gemäß § 6 BauGB genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Gem. § 6 (5) BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Gemeinde Driedorf in der Fassung vom 28.02.2013, zuletzt geändert am 24.03.2020, wird mit dieser Bekanntmachung der geänderte Flächennutzungsplan der Gemeinde Driedorf rechtswirksam.

Der geänderte Flächennutzungsplan wird mit Begründung und Umweltbericht während der allgemeinen Dienststunden in der Gemeindeverwaltung Driedorf, Bauamt, Wilhelmstraße 16, 35759 Driedorf gem. § 6 (6) BauGB zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Der Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplanes ist aus den nachstehenden, unmaßstäblichen Lageplänen ersichtlich.

Räumliche Lage des Geltungsbereichs der

Flächennutzungsplanänderung, unmaßstäblich.

Driedorf, den 27.02.2026

gez.
Rompf
Bürgermeister