Die Gemeindevertretung der Gemeinde Driedorf hat in ihrer Sitzung am 18. März 2025 die Haushaltssatzung 2025 beschlossen.
Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises hat gemäß Schreiben vom 03. April 2025 die Aufsichtsbehördliche Genehmigung der genehmigungsbedürftigen Inhalte der Haushaltssatzung 2025 der Gemeinde Driedorf erteilt.
Nachstehend wird die Haushaltssatzung 2025 sowie die Genehmigungsverfügung mit Auflagen des Landrates des Lahn-Dill-Kreises öffentlich bekannt gemacht.
Haushaltssatzung und
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Aufgrund der §§ 92 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. März 2025 (GVBl. 2025 Nr. 16), hat die Gemeindevertretung am 18. März 2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — -15.456.206 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 16.146.364 EUR
mit einem Saldo von — 690.158 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — - 25.000 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 0 EUR
mit einem Saldo von — - 25.000 EUR
ausgeglichen/mit einem Überschuss/Fehlbedarf von — 665.158 EUR
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — 221.576 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.461.255 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — - 4.287.000 EUR
mit einem Saldo von — -2.825.745 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 1.080.000 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — - 480.000 EUR
mit einem Saldo von — 600.000 EUR
ausgeglichen/mit einem Zahlungsmittelüberschuss/
Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von — -2.004.169 EUR
festgesetzt.
Der Ausgleich des Haushaltes 2025 gem. § 92 Abs. 5 HGO erfolgt im Ergebnishaushalt durch die Verwendung der vorhandenen Rücklagen (kumulierte Überschüsse aus Vorjahren). Der Finanzhaushalt gilt unter Anwendung der Ausnahmeregelung des Finanzplanungserlasses 2025, durch die vorhandene Liquidität, als ausgeglichen.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.080.000 EUR festgesetzt.
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 2.645.000 EUR festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 750.000 EUR festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind in einer gesonderten Hebesatzsatzung festgesetzt.
Die nachstehende Wiedergabe der geltenden Hebesätze hat somit nur nachrichtlichen Charakter.
| 1. | Grundsteuer | |
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| a. | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf — 287 v.H. |
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| b. | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf — 210 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf — 365 v.H. | |
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
Der Gemeindevorstand wird gemäß § 103 Absatz 1 Satz 2 HGO ermächtigt, über die Einzelkreditaufnahme und die Kreditbedingungen zu entscheiden.
Festlegung von Wertgrenzen für unbestimmte Begriffe und Betragsgrenzen in der Haushaltswirtschaft. Im Rahmen der Anwendung dieser Haushaltssatzung gelten als:
| 1.) | Der erhebliche Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen oder Auszahlungen im Sinne von § 98 Absatz 2 Nummer 3 HGO wird auf 500.000 € (Ergebnis- oder Finanzhaushalt) festgesetzt. |
| 2.) | Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 HGO gelten bis zu einem Betrag von 50.000 € als unerheblich. In diesen Fällen wird der Gemeindevorstand ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen. Der Gemeindevorstand hat der Gemeindevertretung davon alsbald Kenntnis zu geben. |
| 3.) | Investitionen gemäß § 12 GemHVO gelten bis zu einem Betrag von 50.000 € als Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung. |
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Haushaltssatzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Driedorf, 19. März 2025
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach §§ 102 Abs. 4, 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Gemäß den §§ 97, 97a und 102, 103, 105 sowie 106 der Hessischen Gemeindeordnung in der aktuell geltenden Fassung, erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Driedorf aufgrund der Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 18. März 2025 folgende
Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2025
| a) | zur Aufnahme von Liquiditätskrediten zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach den §§ 105 und 106 HGO bis zu einem Höchstbetrag von 750.000 € (i. W.: siebenhundertfünfzigtausend Euro), |
| b) | des Höchstbetrages der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO bis zu einem Betrag von 1.080.000 € (i. W.: eine Million achtzigtausend Euro), |
| c) | des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen im Sinne von § 102 HGO in Höhe von 2.645.000 € (i. W.: zwei Millionen sechshundertfünfundvierzigtausend Euro). |
Die Haushaltssatzung 2025 beinhaltet keine weiteren genehmigungsbedürftigen Aspekte und ist mit folgenden Auflagen verbunden:
| 1. | Die Aufsichtsbehördliche Genehmigung (inkl. HBV) ist der Gemeindevertretung gemäß § 50 Abs. 3 HGO in geeigneter Form zeitnah bekannt zu machen. Den Beleg dafür und den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung (mit Auflagen) bitte ich Sie bis zum 15. Mai 2025 zu übersenden. | |
| 2. | Aufgrund des noch bestehenden Prüfungsrückstands bei den Jahresabschlüssen bitte ich mit der Vorlage des Aufstellungsbeschlusses für den Jahresabschluss 2024 bis zum 31. Mai 2025 auch um einen Arbeitsplan, der erkennen lässt, welchen Beitrag die Gemeinde Driedorf zur Aufarbeitung des Rückstands in welcher Form bis wann leisten will. | |
| 3. | An Ihrem qualifizierten und aussagekräftigen Berichtswesen im Sinne der Regelungen des § 28 GemHVO möchte ich auch 2025 wieder teilhaben und bitte deswegen um Information innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Stichtag zu dem Sie den Gremien berichten. | |
| 4. | Im Sinne der Vorgabe der Ziffer II. 11 des Finanzplanungserlasses vom 11. November 2024 sind im Vollzug des Haushalts 2025 folgende noch offenen Fristen der regelmäßigen Datenerhebungen in der Kommunal Data zu beachten: | |
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| a. | Voraussichtliches IST Vorjahr Frist 30.04. |
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| b. | Prognose laufendes Jahr Frist 30.08. |
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 22.04.2025 bis 06.05.2025 in der Gemeindeverwaltung, Wilhelmstraße 16, 35759 Driedorf, Zimmer 1.07, während der Dienststunden öffentlich aus.
Driedorf, 07. April 2025