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Mitteilungsblatt für die Gemeinde Driedorf
Ausgabe 18/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Driedorf

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Driedorf hat in ihrer Sitzung am 24. Februar 2026 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:

§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs.1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBI. I 2013, 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.01.2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 59).

§ 1

Kostenpflichtige Amtshandlungen

(1)

Die Gemeinde erhebt aufgrund dieser Satzung für einzelne Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen).

 

Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

(2)

Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und anderer, auch gemeindlicher, Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt.

(3)

Für Amtshandlungen in Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, des Verwaltungskostengesetzes des Bundes oder die jeweiligen fachgesetzlichen Vorgaben.

§ 2

Anwendung des Verwaltungskostengesetzes

Auf die nach dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten sind die folgenden Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden:

§ 2 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist, § 4, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist, § 5 (Gebührenarten), § 6 (Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren), § 7 (Sachliche Kostenfreiheit) und § 9 (Auslagen).

§ 3

Kostenschuldner

(1)

Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

 

1.

wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

 

2.

wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

 

3.

wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2)

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4

Kostengläubiger

Kostengläubigerin ist die Gemeinde.

§ 5

Entstehen der Kostenschuld

(1)

Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Gemeinde, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

(2)

Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

§ 6

Fälligkeit, Kostenentscheidung, Vorschusszahlung

(1)

Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung, die auch mündlich ergehen kann, fällig, wenn die Gemeinde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(2)

Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Wird sie mündlich erlassen, ist sie auf Antrag schriftlich zu bestätigen.

 

Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.

(3)

Eine Amtshandlung oder eine sonstige Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.

§ 7

Billigkeitsregelung

Die Gemeinde kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.

§ 8

Gebührentatbestände

(1)

Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:

(2)

Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat.

 

Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beamtinnen und Beamten sowie Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet. Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit sowie etwaige Wegezeiten.

 

Die Gebühr nach Zeitaufwand wird erhoben gem. Verwaltungskostenverzeichnis zur AllgVwKostO, Nr. 141,

 

für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und sowie vergleichbare Beschäftigte

 

-

je Viertelstunde gem. Nr. 1411 Verwaltungskostenverzeichnis zur AllgVwKostO

 

für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes sowie vergleichbare Beschäftigte

 

-

je Viertelstunde gem. Nr. 1412 Verwaltungskostenverzeichnis zur AllgVwKostO

 

für alle übrigen Beamtinnen und Beamten sowie vergleichbare Beschäftigte,

 

-

je Viertelstunde gem. Nr. 1413 Verwaltungskostenverzeichnis zur AllgVwKostO

 

bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten.

 

Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch die Gebühr gem. Nr. 142 Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Driedorf vom 22.09.2004 tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Driedorf, 20.04.2026

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Driedorf
gez. Rompf

(Siegel)

Simon Rompf
Bürgermeister