Die Gemeindevertretung der Gemeinde Driedorf hat in ihrer Sitzung am 24. Februar 2026 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:
§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs.1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBI. I 2013, 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.01.2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 59).
Kostenpflichtige Amtshandlungen
| (1) | Die Gemeinde erhebt aufgrund dieser Satzung für einzelne Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). |
| Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. |
| (2) | Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und anderer, auch gemeindlicher, Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt. |
| (3) | Für Amtshandlungen in Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, des Verwaltungskostengesetzes des Bundes oder die jeweiligen fachgesetzlichen Vorgaben. |
Anwendung des Verwaltungskostengesetzes
Auf die nach dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten sind die folgenden Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden:
§ 2 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist, § 4, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist, § 5 (Gebührenarten), § 6 (Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren), § 7 (Sachliche Kostenfreiheit) und § 9 (Auslagen).
Kostenschuldner
| (1) | Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, | |
| 1. | wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, |
| 2. | wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, |
| 3. | wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. |
| (2) | Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. | |
Kostengläubiger
Kostengläubigerin ist die Gemeinde.
Entstehen der Kostenschuld
| (1) | Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Gemeinde, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. |
| (2) | Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. |
Fälligkeit, Kostenentscheidung, Vorschusszahlung
| (1) | Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung, die auch mündlich ergehen kann, fällig, wenn die Gemeinde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. |
| (2) | Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Wird sie mündlich erlassen, ist sie auf Antrag schriftlich zu bestätigen. |
| Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben. |
| (3) | Eine Amtshandlung oder eine sonstige Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. |
Billigkeitsregelung
Die Gemeinde kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
Gebührentatbestände
| (1) | Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben: |
| Auskünfte, Akteneinsicht | ||
| Nr. | Gegenstand | Gebühr EURO |
| 1.1 | Schriftliche und elektronische Auskünfte Einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden. | Nr. 111 Verwaltungs- kostenverzeichnis zur AllgVwKostO |
| 1.2 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind | Nr. 112 Verwaltungs- kostenverzeichnis zur AllgVwKostO |
| 1.2a | wie Nr. 1.2, wenn ein Bediensteter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss | nach Zeitaufwand siehe Abs.2 |
| 1.2b | Zuschlag zu Nr. 1.2 für das Versenden von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je Sendung. Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. | Nr. 1121 Verwaltungs- kostenverzeichnis zur AllgVwKostO |
| 1.2c | Zuschlag zu Nr. 1.2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern, je Akte, Kartei, Buch usw. | ⇔ 4,00 |
| 1.3 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden, je Sendung. Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. | Nr. 113 Verwaltungs- kostenverzeichnis zur AllgVwKostO |
| § 1 Abs. 1 Satz 2 ist auf die Gebührennummern 1.1 bis 1.3 nicht anzuwenden. | ||
| Bescheinigungen, Zeugnisse | ||
| Nr. | Gegenstand | Gebühr EURO |
| 2.1 | je Bescheinigung, Zeugnis oder Bestätigung | Nr. 121 Verwaltungs- kostenverzeichnis zur AllgVwKostO |
| Beglaubigungen | ||
| Nr. | Gegenstand | Gebühr EURO |
| 3.1 | Beglaubigung von Unterschriften, je Unterschrift | Nr. 131 Verwaltungs- kostenverzeichnis zur AllgVwKostO |
| 3.2 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde | Nr. 1321 Verwaltungs- kostenverzeichnis zur AllgVwKostO |
| 3.3 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., in anderen Fällen, bei Urkunden, die aus 1 bis 10 Seiten bestehen für jede weitere Seite zusätzlich | Nr. 13221 und 13222 Verwaltungs- kostenverzeichnis zur AllgVwKostO |
| Schreibauslagen, Kopien, Planpausen, Plotzeichnungen, Fahrtkosten | ||
| Nr. | Gegenstand | Gebühr EURO |
| 4.1 | Anfertigung von Fotokopien unabhängig von der Art der Herstellung bis DIN A3,
Je Seite | ⇔ ⇔ ⇔ ⇔ ⇔ ⇔ ⇔ 1,00 |
| 4.2 | Herstellung von Planpausen DIN A 0 DIN A 1 kleiner als DIN A 1 sonstige, je m² | 25,00 20,00 15,00 6,00 |
| 4.3 | Benutzung eines Personenkraftwagens, je km | Nr. 22 Verwaltungs- kostenverzeichnis zur AllgVwKostO |
| Steuern und Abgaben | ||
| Nr. | Gegenstand | Gebühr EURO |
| 5.1 | Ersatz einer Hundesteuermarke | 5,00 |
| 5.2 | Unbedenklichkeitsbescheinigungen über gezahlte gemeindliche Steuern und Abgaben | 10,00 |
| Bauverwaltung | ||
| Nr. | Gegenstand | Gebühr EURO |
| 6.1 | Schriftliche Auskunft über Lage und Höhe von Entwässerungs- und sonstigen Erschließungseinrichtungen
| ⇔ ⇔ ⇔ 20,00 ⇔ nach Zeitaufwand, siehe Abs. 2 |
| 6.2 | Bescheinigung über das Baujahr von Gebäuden | 10,00 |
| 6.3 | Bescheinigung über Erschließungszustand und Erschließungskosten/Anliegerleistungen | ⇔ 25,00 |
| 6.4 | Bescheinigung über die Hausnummer eines Grundstücks | 10,00 |
| 6.5 | Erteilung einer Erklärung über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechtes gemäß BauGB a) bei Vorlage eines Vertrages |
|
| bis 25.000,00 EUR Grundstückswert | 20,00 |
| bis 50.000,00 EUR Grundstückswert | 25,00 |
| bis 125.000,00 EUR Grundstückswert | 35,00 |
| bis 250.000,00 EUR Grundstückswert | 50,00 |
| über 250.000,00 EUR Grundstückswert | 75,00 |
| b) ohne Vertragsvorlage | 75,00 |
| 6.6 | Beglaubigung eines Planausschnittes | 10,00 |
| 6.7 | Genehmigung eines Antrages auf Anschluss eines Grundstückes |
|
| a) an die öffentliche Wasserversorgungsanlage | 25,00 bis 2.500,00 |
| b) an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage | 25,00 bis 2.500,00 |
| 6.8 | Abnahme einer Grundstücksanschlussleitung, falls in der Anschlussgenehmigung die Abnahme vorgeschrieben war, |
|
| a) an die öffentliche Wasserversorgungsanlage | 25,00 bis 2.500,00 |
| b) an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage | 25,00 bis 2.500,00 |
| 6.9 | Genehmigung der Einleitung von nichthäuslichem Abwasser oder Kondensaten in die öffentliche Abwasseranlage | 25,00 bis 1.000,00 |
| 6.10 | Überwachung der Einleitung nichthäuslichen Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage(die Kosten der Untersuchungsstelle sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben) | 10,00 bis 100,00 |
| 6.11 | Entscheidungen, Bestätigungen und Auskünfte nach dem Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) in der jeweiligen Fassung und dem Wohnungsbau- und Familienheimgesetz in der jeweiligen Fassung |
|
| a) Jede Entscheidung, insbesondere über Anträge auf Freistellung oder Genehmigung, mit Ausnahme der Ausstellung von Wohnungsberechtigungsscheinen | ⇔ ⇔ 10,00 bis 100,00 |
| b) Bestätigung nach § 18 Abs. 1 WoBindG | 20,00 |
| c) Bestätigung nach § 18 Abs. 2 WoBindG | kostenfrei |
| d) Auskunft über die vollständige Rückzahlung von Fördermitteln |
|
|
| kostenfrei |
|
| 17,50 |
| e) Ausstellung einer Wohnungsberechtigungsbescheinigung oder sonstiger entsprechender Bescheinigungen | ⇔ ⇔ kostenfrei |
| 6.12 | Amtshandlungen aufgrund des Umweltinformationsgesetzes. Gebühren und Auslagen werden nach Ziffern 1-4 erhoben |
|
| 6.13 | Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien gem. § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz | nach Zeitaufwand siehe Abs.2 |
| 6.14 | Für die von einer Bauherrschaft beantragte oder gewünschte Mitteilung nach § 64 Abs. 3 Satz 4 HBO oder nach Anlage 2 zu § 63 HBO, Abschnitt V 1 Satz 3 | ⇔ ⇔ ⇔ 40,00 |
| Widerspruchsverfahren | ||
| Nr. | Gegenstand | Gebühr EURO |
| 7.1 | Durchführung eines Widerspruchsverfahrens in Angelegenheiten, die die Ablehnung oder Forderung einer Geldleistung zum Gegenstand haben, 5 v.H. des erfolglos angefochtenen Betrages,
| ⇔ ⇔ ⇔ ⇔ ⇔ 25,00 2.500,00 |
| 7.2 | Wie Nr. 1, wenn der Widerspruch vor Erlass eines Widerspruchsbescheides zurückgenommen worden ist, 2,5 v.H. des erfolglos angefochtenen Betrages,
| ⇔ ⇔ ⇔ ⇔ 12,50 1.250,00 |
| 7.3 | Wie Nr. 1, wenn der Widerspruch allein gegen eine Kostenentscheidung gerichtet war, bis zu 20 v.H. des Betrages, dessen Festsetzung mit dem Widerspruch erfolglos angefochten worden ist,
| ⇔ ⇔ ⇔ ⇔ ⇔ 12,50 1.250,00 |
| Standesamt | ||
| Nr. | Gegenstand | Gebühr EURO |
| 8.1 | Vornahme von Eheschließungen außerhalb der Amtsräume
| ⇔ ⇔ 120,00 150,00 |
| (2) | Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat. | |
| Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beamtinnen und Beamten sowie Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet. Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit sowie etwaige Wegezeiten. | |
| Die Gebühr nach Zeitaufwand wird erhoben gem. Verwaltungskostenverzeichnis zur AllgVwKostO, Nr. 141, | |
| für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und sowie vergleichbare Beschäftigte | |
| - | je Viertelstunde gem. Nr. 1411 Verwaltungskostenverzeichnis zur AllgVwKostO |
| für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes sowie vergleichbare Beschäftigte | |
| - | je Viertelstunde gem. Nr. 1412 Verwaltungskostenverzeichnis zur AllgVwKostO |
| für alle übrigen Beamtinnen und Beamten sowie vergleichbare Beschäftigte, | |
| - | je Viertelstunde gem. Nr. 1413 Verwaltungskostenverzeichnis zur AllgVwKostO |
| bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten. | |
| Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch die Gebühr gem. Nr. 142 Verwaltungskostenverzeichnis erhoben. | |
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Driedorf vom 22.09.2004 tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Driedorf, 20.04.2026
(Siegel)