Die Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Rehbachtal hat in ihrer Sitzung am 12. Dezember 2022 die Haushaltssatzung 2023 beschlossen.
Der Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises
-Fachdienst Kommunal- und Finanzaufsicht - Verbandsaufsicht hat mit Schreiben vom 28.12.2022 die Aufsichtsbehördliche Genehmigung / allgemeine Zustimmung für die Haushaltssatzung 2023 des Abwasserverbandes Rehbachtal erteilt.
Nachstehend wird die Haushaltssatzung 2023, sowie die Genehmigung und allgemeine Zustimmung des Kreisausschusses des Lahn-Dill-Kreises, öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig wird der Haushaltsplan 2023 in der Zeit vom
Montag, den 16.01.2023
bis einschließlich Freitag, den 27.01.2023
während der Öffnungszeiten im Verwaltungsgebäude der Gemeinde Driedorf, Wilhelmstraße 16 (Zimmer 1.07) zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.
Die Auslegung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Driedorf, den 09. Januar 2023
| 1. | Haushaltssatzung |
Aufgrund der §§ 92 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11. Dezember 2020 (GVBl. I S. 915), in Verbindung mit der Wasserverbandshaushaltsverordnung in der Neufassung vom 19. Dezember 2019 (GVBl. I Nr. 3 / 2020, Seite 14 ff.), hat die Verbandsversammlung am 12.12.2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
| im Ergebnishaushalt | |
| im ordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | -1.126.252 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.126.252 EUR |
| mit einem Saldo von | 0 EUR |
| im außerordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 EUR |
| mit einem Saldo von | 0 EUR |
| ausgeglichen/mit einem Überschuss/Fehlbedarf von | 0 EUR, |
| im Finanzhaushalt | |
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen | |
| aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 257.135 EUR |
| und dem Gesamtbetrag der | |
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 60.000 EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -81.000 EUR |
| mit einem Saldo von | -21.000 EUR |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -210.000 EUR |
| mit einem Saldo von | -210.000 EUR |
| ausgeglichen/mit einem Zahlungsmittelüberschuss/ | |
| Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von | 26.135 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Kredite werden nicht veranschlagt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2023 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 77.500 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 175.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Die von den Verbandsgemeinden zu zahlende Verbandsumlage wird festgesetzt auf 946.260,00 Euro (Einwohnerzahl Stand 30.06.2022 + Einwohnergleichwerte = EWG).
Sie verteilt sich entsprechend den Einwohnergleichwerten wie folgt:
| a) | Gemeinde Driedorf = nur OT Driedorf, Heiligenborn, Heisterberg, Hohenroth, Mademühlen, Roth |
| Berechnungsgrundlage | = Summe EWG | = ergibt % | Gesamtsumme in € |
| 4.532 Einwohner HW und NW + 500 EWG | 5.032 EWG | 74,592 % | 705.834,26 € |
| b) | Verbandsgemeinde Rennerod = nur Gemeinde Rehe |
| Berechnungsgrundlage | = Summe EWG | = ergibt % | Gesamtsumme in € |
| 1.040 Einwohner HW und NW + 300 EWG | 1.340 EWG | 19,864 % | 187.965,09 € |
| c) | Stadt Herborn = nur Stadtteil Guntersdorf |
| Berechnungsgrundlage | = Summe EWG | = ergibt % | Gesamtsumme in € |
| 374 Einwohner HW und NW + 0 EWG | 374 EWG | 5,544 % | 52.460,65 € |
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Verbandsversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 8
Der Verbandsvorstand wird ermächtigt, über die Einzelkreditaufnahme, die Kreditbedingungen, Rückzahlungen sowie Sondertilgungen zu entscheiden.
Im Rahmen der Anwendung dieser Haushaltssatzung werden folgende Wertgrenzen für unbestimmte Begriffe und Betragsgrenzen in der Haushaltswirtschaft festgelegt:
| 1.) | Als erheblicher Fehlbetrag im Ergebnis- und Finanzhaushalt bzw. eine wesentliche Erhöhung eines schon veranschlagten Fehlbedarfes im Ergebnishaushalt gemäß § 98 Absatz 2 Nr. 1 und 2 HGO, wird ein Betrag von 150.000 € angesehen. |
| 2.) | Der erhebliche Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen oder Auszahlungen im Sinne von § 98 Absatz 2 Nr. 3 HGO wird auf 150.000 € (Ergebnis- oder Finanzhaushalt) festgesetzt. |
| 3.) | Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 HGO gelten bis zu einem Betrag von 50.000 € als unerheblich. In diesen Fällen wird der Verbandsvorstand ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen. Der Verbandsvorstand hat der Verbandsversammlung davon alsbald Kenntnis zu geben. |
| 4.) | Investitionen gemäß § 12 GemHVO gelten bis zu einem Betrag von 50.000 € als Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung. |
35759 Driedorf, den 13.12.2022
Kommunal- und Finanzaufsicht - Verbandsaufsicht,
35576 Wetzlar, Karl-Kellner-Ring 51 — 28. Dezember 2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Verbandsvorsteher Braun,
aufgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 421 und GVBl 2020, Seite 112) und gemäß § 65 Wasserverbandsgesetz (WVG) in Verbindung mit § 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. I S.142) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11. Dezember 2020 (GVBl. I Nr. 65, S. 915), erteilen wir dem Verbandsvorstand des Abwasserverbandes Rehbachtal die
allgemeine Zustimmung gemäß § 75 Abs. 3 des Wasserverbandsgesetzes
zur Inanspruchnahme von Kassenkrediten bis zu dem in § 4 der Haushaltssatzung 2023 festgesetzten Höchstbetrags von 175.000,00 € (in Worten: Einhundertfünfundsiebzigtausend Euro).
Die erneut in Höhe von bis zu 77.500 € veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 3 der Haushaltssatzung 2023 stelle ich unter den Vorbehalt der Einzelgenehmigung, da die geplante Maßnahme zum einen bereits 2020 und 2021 und 2022 veranschlagt war und bisher nicht zur Ausführung gelangte und zum anderen die vorgelegte Kosten- und Folgekostenberechnung aufgrund der aktuellen Entwicklungen nochmals überarbeitet werden sollte.
Auflagen:
| 1. | Die Haushaltsbegleitverfügung ist entsprechend § 50 Abs. 3 HGO den Mitgliedern der Verbandsversammlung in geeigneter Form bekannt zu machen; hierüber ist uns ein Beleg sowie der Nachweis der Veröffentlichung gem. § 97 Abs. 5 HGO bis zum 30. Januar 2023 vorzulegen. |
| 2. | An Ihrem Berichtswesen möchten wir teilhaben. Insofern bitten wir innerhalb von vier Wochen nach dem jeweils relevanten Stichtag die Gremien über den Vollzug des Haushalts 2023 zu informieren und uns eine Ausfertigung des Berichts in elektronischer Form zu überlassen. |
| 3. | Aufgrund von § 102 HGO i.V.m. § 103 Abs. 2 und 4 Nr. 2 HGO wird die bereits 2020, 2021 und 2022 veranschlagte nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigung (VE) für die Maßnahme „Sanierung Sammler Wilhelmsstraße“ zunächst unter den Vorbehalt der Einzelgenehmigung gestellt, da m.E. aufgrund der aktuellen Entwicklungen die Kosten- und Folgekostenberechnung einer nochmaligen Überarbeitung und zum anderen die zeitliche Umsetzungsplanung einer Konkretisierung bedarf. Mit dem Antrag auf Einzelgenehmigung ist eine aktualisierte Kosten- und Folgekostenberechnung sowie eine detailliertere Zeitplanung vorzulegen. Überdies ist in dem Antrag darzulegen, ob die VE, die bereits 2020 bis 2022 veranschlagt war bisher in Anspruch genommen wurde und ggf. in welchem Umfang. Bei einem Beginn der Maßnahme im März 2023 wären vermutlich auch für 2023 höhere Auszahlungen zu veranschlagen gewesen. |
(Siegel)