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Mitteilungsblatt für die Gemeinde Driedorf
Ausgabe 2/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Gemeinde Driedorf für das Haushaltsjahr 2023

-Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung-

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Driedorf hat in ihrer Sitzung am 13. Dezember 2022 die Haushaltssatzung 2023 beschlossen.

Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises hat gemäß Schreiben vom 06. Januar 2023 die Aufsichtsbehördliche Genehmigung der genehmigungsbedürftigen Inhalte der Haushaltssatzung 2023 der Gemeinde Driedorf erteilt.

Nachstehend wird die Haushaltssatzung 2023 sowie die Genehmigungsverfügung mit Auflagen des Landrates des Lahn-Dill-Kreises öffentlich bekannt gemacht.

Der Haushaltsplan 2023 wird an sieben Tagen, und zwar in der Zeit vom

Montag, den 16. Januar 2023

bis einschließlich Donnerstag, den 26. Januar 2023

während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung Driedorf, Wilhelmstraße 16, Zimmer 1.07, zu jedermanns Einsicht, öffentlich ausgelegt.

Die Auslegung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Driedorf, den 09. Januar 2023

Der Gemeindevorstand
gezeichnet Braun
Braun, Bürgermeister
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

1.

Haushaltssatzung

Aufgrund der §§ 92 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11. Dezember 2020 (GVBl. I S. 915), hat die Gemeindevertretung am 13.12.2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

mit einem Saldo von

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

mit einem Saldo von

ausgeglichen/mit einem Überschuss/Fehlbedarf von

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

mit einem Saldo von

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

mit einem Saldo von

ausgeglichen/mit einem Zahlungsmittelüberschuss/ Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 250.000 EUR festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2023 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 1.866.000 EUR festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 750.000 EUR festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a.

für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf

b.

für Grundstücke (Grundsteuer B) auf

2.

Gewerbesteuer auf

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

§ 8

Der Gemeindevorstand wird gemäß § 103 Absatz 1 Satz 2 HGO ermächtigt, über die Einzelkreditaufnahme und die Kreditbedingungen zu entscheiden.

§ 9

Festlegung von Wertgrenzen für unbestimmte Begriffe und Betragsgrenzen in der Haushaltswirtschaft. Im Rahmen der Anwendung dieser Haushaltssatzung gelten als:

1.)

Der erhebliche Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen oder Auszahlungen im Sinne von § 98 Absatz 2 Nummer 3 HGO wird auf 500.000 € (Ergebnis- oder Finanzhaushalt) festgesetzt.

2.)

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 HGO gelten bis zu einem Betrag von 50.000 € als unerheblich. In diesen Fällen wird der Gemeindevorstand ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen. Der Gemeindevorstand hat der Gemeindevertretung davon alsbald Kenntnis zu geben.

3.)

Investitionen gemäß § 12 GemHVO gelten bis zu einem Betrag von 50.000 € als Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Haushaltssatzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Driedorf, 14.12.2022

Der Gemeindevorstand

gezeichnet Braun

(Siegel)  —  ……………………………………

GEMEINDE DRIEDORF  —  (Braun, Bürgermeister)
DER LANDRAT DES LAHN-DILL-KREISES als Behörde der Landesverwaltung

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrter Herr Bürgermeister Braun,

gemäß den §§ 97a, 102, 103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der aktuell gültigen Fassung erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Driedorf die

I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2023

a.

des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 102 HGO bis zu einem Betrag von

1.866.000 €

(i.W.: eine Million achthundertsechsundsechzigtausend Euro)

b.

der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO bis zu einem Gesamtbetrag von

250.000 € (i.W.: zweihundertfünfzigtausend Euro)

c.

des Höchstbetrags der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach § 105 HGO bis zur Höhe von

750.000 € (i.W.: siebenhunderthundertfünfzigtausend Euro)

Die Satzung hat keine weiteren genehmigungsbedürftigen Bestandteile. Die Genehmigung erfolgt gemäß §§ 92 Abs. 5, 102,103 und 105 HGO unter Auflagen:

1.

Die Gemeindevertretung ist gemäß § 50 Abs.3 HGO über die Aufsichtsbehördliche Genehmigung und die Haushaltsbegleitverfügung in geeigneter Form zu informieren. Den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung (mit Auflagen) i.S.v. § 97 Abs.4 HGO bitte ich bis zum 10. Februar 2023 zu übersenden.

2.

An Ihrem Berichtswesen im Sinne von § 28 GemHVO möchte ich teilhaben und bitte darum, mir die Berichte innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Stichtag zu übersenden.

In Vertretung

(Siegel)

DER LANDRAT DES LAHN-DILL-KREISES

gezeichnet Jochem
Jochem,
Verwaltungsoberrat