Aufgrund der §§ 92 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Gemeindevertretung am 20. Januar 2026 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf -15.594.379 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 16.875.165 EUR
mit einem Saldo von 1.280.786 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf -33.000 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 0 EUR
mit einem Saldo von -33.000 EUR
ausgeglichen/mit einem Überschuss/Fehlbedarf von 1.247.786 EUR
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf -270.545 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 272.583 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -4.803.000 EUR
mit einem Saldo von -4.530.417 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 3.100.000 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf -480.000 EUR
mit einem Saldo von 2.620.000 EUR
ausgeglichen/mit einem Zahlungsmittelüberschuss/
Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von -2.180.962 EUR
festgesetzt.
Der Ausgleich des Haushaltes 2026 gem. § 92 Abs. 5 HGO erfolgt im Ergebnishaushalt durch die Verwendung der vorhandenen Rücklagen (kumulierte Überschüsse aus Vorjahren). Der Finanzhaushalt gilt unter Anwendung der Ausnahmeregelung des Finanzplanungserlasses 2026, durch die vorhandene Liquidität, als ausgeglichen.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 3.100.000 EUR festgesetzt.
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2026 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 613.000 EUR festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.000.000 EUR festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind in einer gesonderten Hebesatzsatzungen festgesetzt.
Die nachstehende Wiedergabe der geltenden Hebesätze hat somit nur nachrichtlichen Charakter.
| 1. | Grundsteuer | |
| a. | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 287 v.H. |
| b. | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 320 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf 381 v.H. | |
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
Der Gemeindevorstand wird gemäß § 103 Absatz 1 Satz 2 HGO ermächtigt, über die Einzelkreditaufnahme und die Kreditbedingungen zu entscheiden.
Festlegung von Wertgrenzen für unbestimmte Begriffe und Betragsgrenzen in der Haushaltswirtschaft. Im Rahmen der Anwendung dieser Haushaltssatzung gelten als:
| 1.) | Der erhebliche Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen oder Auszahlungen im Sinne von § 98 Absatz 2 Nummer 3 HGO wird auf 500.000 € (Ergebnis- oder Finanzhaushalt) festgesetzt. |
| 2.) | Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 HGO gelten bis zu einem Betrag von 50.000 € als unerheblich. In diesen Fällen wird der Gemeindevorstand ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen. Der Gemeindevorstand hat der Gemeindevertretung davon alsbald Kenntnis zu geben. |
| 3.) | Investitionen gemäß § 12 GemHVO gelten bis zu einem Betrag von 50.000 € als Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung. |
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Haushaltssatzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Driedorf, 30. Januar 2026
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach §§ 102 Abs. 4, 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung (ABG) der Haushaltssatzung 2026 der Gemeinde Driedorf
Gemäß den §§ 97, 97a, 102, 103, 105 und 106 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der aktuell geltenden Fassung, erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Driedorf aufgrund der Beschlussfassung vom 20. Januar 2026 folgende
| a) | zur Aufnahme von Liquiditätskrediten zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach den §§ 105 und 106 HGO bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000 € (i. W.: eine Million Euro), |
| b) | des Höchstbetrags der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO bis zu einem Betrag von 3.100.000 € (i. W.: drei Millionen einhunderttausend Euro), |
| c) | des Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen im Sinne von § 102 HGO in Höhe von 613.000 € (i. W.: sechshundertdreizehntausend Euro). |
| Die Haushaltssatzung 2026 beinhaltet keine weiteren genehmigungsbedürftigen Aspekte und ist mit folgenden Auflagen verbunden: |
| 1. | Die Aufsichtsbehördliche Genehmigung (inkl. HBV) ist den Gremien gemäß § 50 Abs. 3 HGO in geeigneter Form zeitnah bekannt zu machen. Den Nachweis der Information und der öffentlichen Bekanntmachung (mit Auflagen) bitte ich Sie bis zum 31. Mai 2026 zu übersenden. |
| 2. | Aufgrund des weiterhin bestehenden Prüfungsrückstands bei den Jahresabschlüssen erwarte ich von Ihnen die Vorlage eines verbindlichen Arbeitsplans, der erkennen lässt, in welcher Form und bis wann der Prüfungsrückstand abgebaut werden soll. Der jeweilige Status sollte in das unterjährige Berichtswesen im Sinne der Regelungen des § 28 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) integriert werden. An Ihrem Berichtswesen lassen Sie mich bitte zeitnah zu dem jeweiligen Stichtag teilhaben. |
| 3. | Die Aufstellung des Jahresabschlusses 2025 hat fristgerecht im Sinne der Vorgaben des § 112 Abs. 5 HGO bis zum 31. Mai 2026 zu erfolgen. Die sich aus § 112 Abs. 5 HGO ergebenden Informationspflichten sind bis zum 20. Juni 2026 zu erfüllen. |
(Siegel)
Der Haushaltsplan ist auf den Internetseiten der Gemeinde Driedorf unter Ortsrecht
(https://www.driedorf.de/ortsrecht.html) veröffentlicht.
Driedorf, 08. Mai 2026
(Siegel)