Pfanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzen Grundstücken anfallen, können außerhalb von bebauten Ortsteilen auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden.
Die Verbrennung muss mindestens 48 Stunden vor Beginn beim Ordnungsamt der Gemeinde Driedorf schriftlich angezeigt werden.
Die Anzeige können Sie auf der Homepage der Gemeinde in der Ruprik „Online-Services“ herunterladen und an buergerdienste@driedorf.de senden.
Verbrannt werden darf nur in folgenden Zeiten:
| Montag - Freitag | 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr |
| Samstag | 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| • | 100m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen. |
| • | 35m von sonstigen Gebäuden |
| • | 5m zur Grundstücksgrenze |
| • | 100m von Bundesautobahnen und autobahnähnlichen Fernstraßen, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen, zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden. |
| • | 50m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen |
| • | 100m von Naturschutzgebieten von Wäldern, Mooren und Heiden |
| • | 20m von Baumalleen, Baumgruppen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht Getreidefeldern. |
Die Anzeige wird sowohl an die Leitstelle des Lahn-Dill-Kreises als auch an die Feuerwehr Driedorf weitergeleitet.
Ohne das Vorliegen der Anzeige wird die Aufsichtsperson für eventuelle Einsatzkosten der Feuerwehr herangezogen.
Ein Zweckfeuer gilt auch dann als unangemeldet, wenn es außerhalb der erlaubten Zeiten stattfindet.
Aufgrund der aktuellen Trockenheit (Waldbrandgefahrenindex liegt bei 3-4) wird grundsätzlich geraten, zur Zeit kein Zweckfeuer durchzuführen.