Die Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Rehbachtal hat in ihrer Sitzung am 21. Oktober 2024 die Haushaltssatzung 2025 beschlossen.
Der Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises -Fachdienst Kommunal- und Finanzaufsicht- Verbandsaufsicht hat mit Schreiben vom 19.11.2024 der Inanspruchnahme von Liquiditätskrediten im Rahmen des § 4 der Haushaltssatzung zugestimmt.
Nachstehend wird die Haushaltssatzung 2025, sowie die Genehmigung und Zustimmung des Kreisausschusses des Lahn-Dill-Kreises, öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig wird der Haushaltsplan 2025 in der Zeit vom Montag, den 06.01.2025 bis einschließlich Freitag, den 17.01.2025 während der Öffnungszeiten im Verwaltungsgebäude der Gemeinde Driedorf, Wilhelmstraße 16 (Zimmer 1.05) zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.
Die Auslegung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Driedorf, 05. Dezember 2024
Aufgrund der §§ 92 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), in Verbindung mit der Wasserverbandshaushaltsverordnung in der Neufassung vom 19. Dezember 2019 (GVBl. I Nr. 3 / 2020, Seite 14 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz vom 23. September 2024 (GVBl. I Nr. 54 / 2024) hat die Verbandsversammlung am 21. Oktober 2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — -1.115.909 €
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 1.115.909 €
mit einem Saldo von — 0 €
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 0 €
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 0 €
mit einem Saldo von — 0 €
ausgeglichen/mit einem Überschuss/Fehlbedarf von — 0 €,
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — 225.466 €
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 60.000 €
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — -128.000 €
mit einem Saldo von — -68.000 €
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 0 €
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — -218.000 €
mit einem Saldo von — -218.000 €
ausgeglichen/mit einem Zahlungsmittelüberschuss/
Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von — -60.534 €
festgesetzt.
Kredite werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 175.000 € festgesetzt.
Die von den Verbandsgemeinden zu zahlende Verbandsumlage wird festgesetzt auf 928.116,00 €
(Einwohnerzahl Stand 30.06.2024 + Einwohnergleichwerte = EWG).
Sie verteilt sich entsprechend den Einwohnergleichwerten wie folgt:
a) | Gemeinde Driedorf = nur OT Driedorf, Heiligenborn, Heisterberg, Hohenroth, Mademühlen, Roth |
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| Berechnungs- grundlage | Summe EWG | %-Anteil | Gesamtsumme in € |
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| 4.531 Einwohner HW und NW + 500 EWG | 5.031 EWG | 74,922 % | 695.363,07 € |
b) | Verbandsgemeinde Rennerod = nur Gemeinde Rehe |
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| Berechnungs- grundlage | Summe EWG | %-Anteil | Gesamtsumme in € |
| 988 Einwohner HW und NW + 300 EWG | 1.288 EWG | 19,181 % | 178.021,93 € |
c) | Stadt Herborn = nur Stadtteil Guntersdorf |
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| Berechnungs- grundlage | Summe EWG | %-Anteil | Gesamtsumme in € |
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| 396 Einwohner HW und NW + 0 EWG | 396 EWG | 5,897 % | 54.731,00 € |
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Es gilt der von der Verbandsversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
Der Verbandsvorstand wird ermächtigt, über die Einzelkreditaufnahme, die Kreditbedingungen, Rückzahlungen sowie Sondertilgungen zu entscheiden.
Im Rahmen der Anwendung dieser Haushaltssatzung werden folgende Wertgrenzen für unbestimmte Begriffe und Betragsgrenzen in der Haushaltswirtschaft festgelegt:
| 1.) | Als erheblicher Fehlbetrag im Ergebnis- und Finanzhaushalt bzw. eine wesentliche Erhöhung eines schon veranschlagten Fehlbedarfes im Ergebnishaushalt gemäß § 98 Absatz 2 Nr. 1 und 2 HGO, wird ein Betrag von 150.000 € angesehen. |
| 2.) | Der erhebliche Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen oder Auszahlungen im Sinne von § 98 Absatz 2 Nr. 3 HGO wird auf 150.000 € (Ergebnis- oder Finanzhaushalt) festgesetzt. |
| 3.) | Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 HGO gelten bis zu einem Betrag von 50.000 € als unerheblich. In diesen Fällen wird der Verbandsvorstand ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen. Der Verbandsvorstand hat der Verbandsversammlung davon alsbald Kenntnis zu geben. |
| 4.) | Investitionen gemäß § 12 GemHVO gelten bis zu einem Betrag von 50.000 € als Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung. |
35759 Driedorf, 01.11.2024