Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 bis 5a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Driedorf in der Sitzung am 9. Dezember 2025 folgende Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung in der Fassung vom 29.11.1993, zuletzt geändert am 15. Dezember 2021 (Mitteilungsblatt Nr.51/2021), beschlossen:
§ 24 der Wasserversorgungssatzung (WVS) erhält folgende Fassung:
| (1) | Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG Gebühren. |
| (2) | Die Gebühr bemisst sich nach der Menge (m³) des zur Verfügung gestellten Wassers. Ist eine Messeinrichtung ausgefallen oder wird der Gemeinde bzw. einem Beauftragten der Zutritt zu den Messeinrichtungen verweigert oder ist das Ablesen der Messeinrichtungen aus sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht erfolgt, schätzt die Gemeinde den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen. |
| (3) | Die Gebühr beträgt ab dem 01.01.2026 pro m³ 1,38 € netto zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweils geltenden Höhe. |
|
| Die Gebühr beträgt ab dem 01.01.2028 pro m³ 1,45 € netto zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweils geltenden Höhe. |
Diese Änderungssatzung tritt zum 01. Januar 2026 in Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Driedorf, 10. Dezember 2025
(Siegel)