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Mitteilungsblatt für die Gemeinde Driedorf
Ausgabe 51/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Aenderungssatzung zur Entwaesserungssatzung der Gemeinde Driedorf - WVS zum 01.01.2026

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 357), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Driedorf in der Sitzung am 9. Dezember 2025 folgende Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung in der Fassung vom 13.11.1996, zuletzt geändert am 15. Dezember 2021 (Mitteilungsblatt Nr.51/2021), beschlossen:

Änderung zur

Entwässerungssatzung [EWS]

Artikel 1

§ 23 Abs. 1 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser

(1)

Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt;

-

ab dem 01.01.2026 wird pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,42 € jährlich erhoben,

-

ab dem 01.01.2027 wird pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,53 € jährlich erhoben,

-

ab dem 01.01.2028 wird pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,56 € jährlich erhoben,

§ 24 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser

(1)

Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.

Die Gebühr beträgt ab dem 01.01.2026 pro m³ Frischwasserverbrauch

a)

bei zentraler Abwasserreinigung

in der Abwasseranlage  —  5,20 €,

b)

bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer Grundstückskläreinrichtung  — 5,20 €.

Die Gebühr beträgt ab dem 01.01.2028 pro m³ Frischwasserverbrauch

a)

bei zentraler Abwasserreinigung

in der Abwasseranlage  —  5,19 €,

b)

bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer Grundstückskläreinrichtung  —  5,19 €.

(2)

Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben - bei vorhandenen Teilströmen in diesen - ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt.

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch

ab dem 01.01.2026 5,20 €.

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch

ab dem 01.01.2028 5,19 €.

Bei einem CSB bis 600 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel

0,5 x festgestellter CSB + 0,5

600

Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Gemeinde der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt zum 01. Januar 2026 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Driedorf, 10. Dezember 2025

Der Gemeindevorstand
gez. Rompf

(Siegel)

Simon Rompf
Bürgermeister