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Mitteilungsblatt für die Gemeinde Driedorf
Ausgabe 6/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Driedorf

Aufgrund der § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBI. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBI. I S. 381) der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 - 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBI. 2025 Nr. 24) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Driedorf in der Sitzung vom 20.01.2026 für die Friedhöfe der Gemeinde Driedorf folgende

Gebührenordnung

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Driedorf vom 28.01.2014 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1)

Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a)

Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b)

Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftrage Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c)

Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 12 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d)

Diejenige Person, die sich der Gemeinde Driedorf gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(2)

Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1)

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

(2)

Die Gebühren sind ein Monat nach der Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1)

Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Gebührenordnung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2)

Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Gebührenordnung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5

Gebühr für die Nutzung der Leichenhalle

Für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbewahrungsraumes werden folgende Gebühren erhoben

a)

Benutzung der Friedhofs- + Leichenhalle

ohne Trauerfeier  —  100,00 €

b)

Benutzung der Friedhofs- + Leichenhalle

mit Trauerfeier  —  175,00 €

c)

Benutzung einer Kühlzelle je angefangenen Tag  —  50,00 €

§6

Bestattungsgebühren, Nutzungsgebühren bis zum Ablauf der Ruhefrist

(1)

Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden die Bestattungsgebühren erhoben.

(2)

Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenwänden wird für das Öffnen und Schließen der Urnenkammer die Beisetzungsgebühr erhoben.

§ 7

Umbettungsgebühren

Für Umbettungen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden die Gebühren nach tatsächlichem Aufwand erhoben.

§ 8

Gebühren für Grabräumung

(1)

Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 33 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen

1)

bei Reihengräbern  —  300,00 €

2)

bei Doppelgräbern  — 450,00 €

3)

bei Wiesengräbern  —  150,00 €

4)

bei Kindergräbern  —  80,00 €

5)

bei Urnengräbern  —  200,00 €

6)

bei Urnendoppelgräbern  —  250,00 €

7)

bei Urnenwiesengräber  —  150,00 €

8)

Beseitigung von Ascheurnen aus Urnennischen

je Urne  —  100,00 €

b)

Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.

(2)

Absatz 1 gilt entsprechend für die vorzeitige Grababräumung durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 33 Abs. 2 der Friedhofsordnung). Zudem ist bis zum Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit pro vollem Kalenderjahr eine Pflegekostenpauschale i.H.v. 25,00 € zu leisten.

§ 9

Verwaltungsgebühren

(1)

Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde Driedorf folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a)

Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 12 Abs. 2 der Friedhofsordnung)

b)

Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 31 der Friedhofsordnung)

(2)

Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3)

Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4)

Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a)

wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b)

wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c)

wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die seitherige Gebührenordnung vom 28.01.2014 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Gebührenordnung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

35759 Driedorf, 30. Januar 2026

gez. Simon Rompf

(Siegel)

Simon Rompf
Bürgermeister