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Amtsblatt Beckingen
Ausgabe 10/2023
Sonstige amtliche Mitteilungen
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Verkehrspolizeiliche Anordnung

Im Gemeindebezirk Beckingen wird hiermit folgendes angeordnet:

In der „Hindenburgstraße“, wird ab der Einmündung „Schulstraße“ bis zur Abzweigung „Schneiderskreuzstraße“ ein beidseitiges Haltverbot ausgewiesen.

Dazu wird von der „Schulstraße“ kommend in Höhe des Anwesens „Hindenburgstraße 10a“ rechtsseitig das Verkehrszeichen Nr. 283-10 (Absolutes Haltverbot Anfang - Aufstellung rechts) aufgestellt. In Höhe des Anwesens „Hindenburgstraße 16“ wird rechtsseitig das Verkehrszeichen Nr. 283-30 (Absolutes Haltverbot Mitte - Aufstellung rechts) und in Höhe des Anwesens „Hindenburgstraße 24“ rechtsseitig das Verkehrszeichen Nr. 283-20 (Absolutes Haltverbot Ende - Aufstellung rechts) aufgestellt.

Von der „Schneiderkreuzstraße“ kommend wird in Höhe des Anwesens „Hindenburgstraße 21“ rechtsseitig das Verkehrszeichen Nr. 283-10 (Absolutes Haltverbot Anfang - Aufstellung rechts) aufgestellt und in Höhe Eingang Schwimmbad rechtsseitig das Verkehrszeichen Nr. 283-30 (Absolutes Haltverbot Mitte - Aufstellung rechts). Vor der Abzweigung in die „Schulstraße“ wird rechtsseitig das Verkehrszeichen Nr. 283-20 (Absolutes Haltverbot Ende - Aufstellung rechts) aufgestellt.

(§§ 44, 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367) in Verbindung mit § 11 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.06.2001 (Amtsbl. S. 1430), in den derzeit gültigen Fassungen)

Diese Anordnung gilt bis einschließlich 31.05.2023 und wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam.

Begründung:

Die verkehrspolizeiliche Anordnung wird aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassen

Das Einvernehmen mit der Polizeiinspektion Merzig wurde hergestellt.

Beckingen, den 06.03.2023
Der Bürgermeister
als Ortspolizeibehörde
Thomas Collmann