Im Gemeindebezirk Erbringen wird hiermit folgendes angeordnet:
In der Straße „Auf der Heide“, wird ab dem Anwesen Nr. 9 bis 5 m hinter der Zufahrt zu den Anwesen Nr. 15, 15a, 15b und 17 ein absolutes Haltverbot ausgewiesen.
Dazu wird vom Sportplatz kommend 5 m vor der Zufahrt zu den Anwesen Nr. 15, 15a, 15b und 17 rechtsseitig das Verkehrszeichen Nr. 283-10 (Absolutes Haltverbot-Anfang, Aufstellung rechts) aufgestellt. Vor dem Anwesen Nr. 9 wird rechtsseitig das Verkehrszeichen Nr. 283-20 (Absolutes Haltverbot-Ende, Aufstellung rechts) aufgestellt.
Das eingeschränkte Haltverbot (Verkehrszeichen Nr. 286-10, 286-30, 286-20) auf der gegenüberliegenden Seite von den Anwesen Nr. 2 bis 20 wird aufgehoben.
(§§ 44, 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367) in Verbindung mit § 11 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.06.2001 (Amtsbl. S. 1430), in den derzeit gültigen Fassungen)
Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam.
Begründung:.
Die verkehrspolizeiliche Anordnung wird aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassen