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Amtsblatt Beckingen
Ausgabe 13/2026
Bekanntmachungen OPB/EWO/Standesamt
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Verkehrsrechtliche Anordnung

Im Gemeindebezirk Beckingen wird hiermit folgendes angeordnet:

Die „Schulstraße“ wird ab der Einmündung „Hindenburgstraße“ in Richtung „Bergstraße“ als Einbahnstraße ausgewiesen.

Dazu wird an der Einmündung von der „Hindenburgstraße“ kommend rechts (in Fahrtrichtung gesehen) das Verkehrszeichen Nr. 220-20 (Einbahnstraße rechtsweisend) sowie links das Verkehrszeichen Nr. 220-10 (Einbahnstraße linksweisend) aufgestellt.

In der „Karcherstraße“, von der „Nikolausstraße“ kommend, wird rechtsseitig, vor dem Anwesen „Schulstr. 14“ das Verkehrszeichen Nr. 209-10 (Vorgeschriebene Fahrtrichtung links) aufgestellt.

Ebenfalls in der „Karcherstraße“, von der „Schneiderkreuzstraße“ kommend, wird rechtsseitig, vor dem Anwesen „Schulstraße 5“ das Verkehrszeichen Nr. 214 (Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus oder rechts) aufgestellt.

An der Einmündung von der „Bergstraße“ in die „Schulstraße“ wird beidseitig das Verkehrszeichen Nr. 267 (Verbot der Einfahrt) aufgestellt.

In Absprache mit der Straßenverkehrsbehörde beim Landkreis Merzig-Wadern wird in der „Bergstraße“ vor der Einmündung in die „Schulstraße“ in beiden Richtungen jeweils das Verkehrszeichen Nr. 209-30 (Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus) aufgestellt.

Darüber hinaus werden vor der Turnhalle 8 Parkflächen ausgewiesen, eine davon für Schwerbehinderte. Dazu wird an der 1. Parkfläche das Verkehrszeichen Nr. 314 (Parken) mit dem Zusatzzeichen Nr. 1044-10 (Nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde) aufgestellt. An der 2. Parkfläche wird das Verkehrszeichen Nr. 314-10 (Parken Anfang – Aufstellung rechts) und an der 8. Parkfläche das Verkehrszeichen Nr. 314-20 (Parken Ende – Aufstellung rechts) aufgestellt.

(§§ 44, 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367) in Verbindung mit § 11 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.06.2001 (Amtsbl. S. 1430), in den derzeit gültigen Fassungen)

Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam.

Begründung:.

Die verkehrsrechtliche Anordnung wird zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erlassen. Der betroffene Bereich wird als Schulweg genutzt und weist insbesondere zu Bring- und Abholzeiten ein erhöhtes Verkehrsaufkommen auf. Durch die Nutzung der Turnhalle kommt es zusätzlich zu verstärktem Park-, Bring- und Begegnungsverkehr, wodurch unübersichtliche Verkehrssituationen entstehen.

Die Anordnung ist daher erforderlich, um die Übersichtlichkeit zu verbessern und Gefährdungen, insbesondere für Kinder, zu vermeiden.

Beckingen, den 25.03.2026
Der Bürgermeister
als Ortspolizeibehörde
Thomas Collmann