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Amtsblatt Beckingen
Ausgabe 14/2025
Bekanntmachungen Hauptverwaltung
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Satzung der Gemeinde Beckingen über die Bestellung einer/eines ehrenamtlichen Seniorenbeauftragten

Auf Grund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15.01.1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. 97, 682) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.12.2024 (Amtsbl. I S. 1086) hat der Gemeinderat der Gemeinde Beckingen in seiner Sitzung am 26.03.2025 folgende Satzung zur Bestellung eines ehrenamtlichen Seniorenbeauftragten beschlossen:

§ 1

Wahl und Bestellung

(1) Die Gemeinde Beckingen bestellt gemäß und § 50a Abs. 1 Satz 2 KSVG eine/einen ehrenamtlichen Seniorenbeauftragten und deren/dessen Stellvertreter/in.

(2) Ziel ihrer Tätigkeit ist es, Benachteiligungen älterer Menschen zu beseitigen und zu verhindern, ihre Integration in Gesellschaft und Familie zu fördern sowie die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft aller Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.

(3) Die/Der Seniorenbeauftragte und seine/sein Stellvertreter/in werden vom Gemeinderat durch Wahl bestimmt und vom Bürgermeister ernannt.

(4) Wahlvorschläge und Interessenbekundungen zur/zum Seniorenbeauftragten sollen durch eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde eingeholt werden. Die Bewerber/innen sollen das 60. Lebensjahr vollendet und kein politisches Mandat innehaben.

(5) Die Amtszeit der/des ehrenamtlichen Seniorenbeauftragten entspricht der Amtszeit des Gemeinderates. Die Ernennung einer/eines neuen Seniorenbeauftragten soll innerhalb von 90 Tagen nach der konstituierenden Sitzung des neuen Gemeinderates erfolgen.

(6) Die/Der Seniorenbeauftragte führt ihre/seine Aufgaben über das Ende der Legislaturperiode hinaus bis zur Ernennung einer/eines neuen Seniorenbeauftragten fort.

(7) Scheiden die/der ehrenamtliche Seniorenbeauftragte und die/der Stellvertreter/in vorzeitig aus dem Amt, sind diese für die Dauer bis zur nächsten Kommunalwahl neu zu ernennen.

§ 2

Aufgaben und Tätigkeitsbereich

(1) Die/Der ehrenamtliche Seniorenbeauftragte unterstützt die Seniorenarbeit in der Gemeinde Beckingen und ist Ansprechpartner/in für alle Seniorinnen und Senioren.

(2) Die/Der ehrenamtliche Seniorenbeauftragte vertritt Anliegen und Anregungen der Seniorinnen und Senioren gegenüber der Gemeinde Beckingen.

(3) Es können Stellungnahmen abgeben und Vorschläge unterbreitet werden.

(4) Der Tätigkeitsbereich umfasst alle Angelegenheiten in sämtlichen Lebensbereichen, die ältere Bürgerinnen und Bürger betreffen.

§ 3

Mitwirkung in gemeindlichen Gremien

(1) Die/Der ehrenamtliche Seniorenbeauftragte berät die Gemeinde Beckingen in allen Angelegenheiten, die ältere Bürgerinnen und Bürger betreffen und kann vom Gemeinderat oder dessen Ausschüssen zu allen Tagesordnungspunkten, die die Belange von Seniorinnen und Senioren betreffen und zur Beratung stehen, angehört werden.

(2) Sie/Er ist berechtigt, an Tagesordnungspunkten in den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen, sofern seniorenrelevante Themen behandelt werden.

§ 4

Rechte und Pflichten

(1) Die/Der Seniorenbeauftragte legt dem Gemeinderat jährlich einen Tätigkeitsbericht vor, in dem er über die Umsetzung seiner Anregungen und Anträge berichtet.

(2) Die/Der Seniorenbeauftragte ist bezüglich persönlicher Anliegen von Seniorinnen und Senioren, sowie bei der Teilnahme an Sitzungen der Gremien zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 5

Entschädigung

Die/Der Seniorenbeauftragte erhält für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates oder dessen Ausschüssen eine Aufwandsentschädigung in Höhe des jeweils festgesetzten Sitzungsgelds für Gemeinderatsmitglieder, sofern er zu der Sitzung eingeladen wurde.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie kann vom Gemeinderat mit einfacher Mehrheit geändert werden.

Beckingen, den 26.03.2025
Gez. Thomas Collmann
Bürgermeister

Hinweis

Nach § 12 Abs. 6 Satz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens - oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Beckingen, den 02.04.2025
Thomas Collmann, Bürgermeister