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Amtsblatt Beckingen
Ausgabe 15/2023
Sonstige amtliche Mitteilungen
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Verkehrspolizeiliche Anordnung

Im Gemeindebezirk Haustadt wird hiermit folgendes angeordnet:

Im „Pfarrer-Clotten-Weg“ wird der Radverkehr gegen die Einbahnrichtung zugelassen. Dazu wird von der „Haustadter-Tal-Straße“ kommend rechtsseitig unter dem vorhandenen Verkehrszeichen Nr. 220 (Einbahnstraße) das Zusatzzeichen Nr. 1000-32 (Radfahrer kreuzen von links und rechts) aufgestellt. Von der „Friedhofstraße“ kommend wird rechtseitig unter dem vorhandenen Verkehrszeichen Nr. 267 (Verbot der Einfahrt) das Zusatzzeichen Nr. 1022-10 (Radfahrer frei) aufgestellt. Des Weiteren wird in Richtung „Haustadter-Tal-Straße“ an der Ausfahrt für die Radfahrer rechtseitig das Verkehrszeichen Nr. 205 (Vorfahrt gewähren) aufgestellt.

(§§ 44, 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367) in Verbindung mit § 11 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.06.2001 (Amtsbl. S. 1430), in den derzeit gültigen Fassungen)

Begründung:.

Die verkehrspolizeiliche Anordnung wird aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassen

Das Einvernehmen mit der Polizeiinspektion Merzig wurde hergestellt.

Beckingen, den 30.03.2023
Der Bürgermeister
als Ortspolizeibehörde
Thomas Collmann