Im Gemeindebezirk Haustadt wird hiermit folgendes angeordnet:
Im „Pfarrer-Clotten-Weg“ wird der Radverkehr gegen die Einbahnrichtung zugelassen. Dazu wird von der „Haustadter-Tal-Straße“ kommend rechtsseitig unter dem vorhandenen Verkehrszeichen Nr. 220 (Einbahnstraße) das Zusatzzeichen Nr. 1000-32 (Radfahrer kreuzen von links und rechts) aufgestellt. Von der „Friedhofstraße“ kommend wird rechtseitig unter dem vorhandenen Verkehrszeichen Nr. 267 (Verbot der Einfahrt) das Zusatzzeichen Nr. 1022-10 (Radfahrer frei) aufgestellt. Des Weiteren wird in Richtung „Haustadter-Tal-Straße“ an der Ausfahrt für die Radfahrer rechtseitig das Verkehrszeichen Nr. 205 (Vorfahrt gewähren) aufgestellt.
(§§ 44, 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367) in Verbindung mit § 11 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.06.2001 (Amtsbl. S. 1430), in den derzeit gültigen Fassungen)
Begründung:.
Die verkehrspolizeiliche Anordnung wird aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassen
Das Einvernehmen mit der Polizeiinspektion Merzig wurde hergestellt.