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Amtsblatt Beckingen
Ausgabe 19/2024
Bekanntmachungen Hauptverwaltung
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Wahlbekanntmachung

1.

Am 09.06.2024 finden die Wahlen zum

  • Europäischen Parlament,
  • Bürgermeister der Gemeinde Beckingen,
  • Kreistag des Landkreises Merzig – Wadern,
  • Gemeinderat der Gemeinde Beckingen,
  • Ortsrat des Gemeindebezirks Beckingen,
  • Ortsrat des Gemeindebezirks Düppenweiler,
  • Ortsrat des Gemeindebezirks Erbringen,
  • Ortsrat des Gemeindebezirks Hargarten,
  • Ortsrat des Gemeindebezirks Haustadt,
  • Ortsrat des Gemeindebezirks Honzrath,
  • Ortsrat des Gemeindebezirks Oppen,
  • Ortsrat des Gemeindebezirks Reimsbach,
  • Ortsrat des Gemeindebezirks Saarfels

statt. Die Wahlen dauern von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2.

Die Gemeinde ist in 17 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 03.05.2024 bis 19.05.2024 zugestellt worden sind, sind die Wahlbezirke und die Wahlräume angegeben, in denen die Wahlberechtigten zu wählen haben.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 13:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses der Gemeinde Beckingen zusammen.

3.

Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ihren gültigen Identitätsausweis, oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes für die Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt, und zwar

Jede Wählerin und jeder Wähler hat für jede Wahl eine Stimme.

Bei der Wahl des Europäischen Parlament enthält der Stimmzettel jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber unter Angabe von Vor- und Familiennamen, Beruf oder Stand, Ort der Wohnung (Hauptwohnung) sowie bei Bewerbern für gemeinsame Listen für alle Länder zusätzlich die Abkürzung des Landes, in dem der Ort der Wohnung liegt.

Bei der Wahl des Bürgermeisters enthält der Stimmzettel den zugelassenen Wahlvorschlag unter Angabe des Namens der Partei sowie des Familiennamens, Vornamens, Berufs und Wohnsitz des Bewerbers. Bei der Kreistagswahl, der Gemeinderatswahl und der Ortsratswahl enthalten bei Verhältniswahl die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, Vornamens und Berufs der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber jeden Wahlvorschlags. Bei Wahlvorschlägen, die in eine Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert sind, sind auf der Gebietsliste und den Bereichslisten je die ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber mit Familiennamen, Vornamen und Beruf angegeben.

Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf jedem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlag sie oder er wählen will.

Die Stimmzettel müssen von der Wählerin oder vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.

Wer einen Wahlschein hat, kann

a)

durch Stimmabgabe an der

1.

Europawahl in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises Merzig-Wadern

2.

Wahl des Bürgermeisters in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde

3.

Kreistagswahl in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde,

4.

Gemeinderatswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereichs

5.

Ortsratswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Gemeindebezirks, oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindewahlleiterin/vom Gemeindewahlleiter die amtlichen Stimmzettel, die amtlichen Stimmzettelumschläge sowie die amtlichen Wahlbriefumschläge beschaffen und die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln (in verschlossenen Stimmzettelumschlägen) und den unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle absenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.

Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahl- berechtigten ist unzulässig.

Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt.

Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis ver- fälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar

Beckingen, den 08.05.2024
Die Gemeinde Beckingen / Der Gemeindewahlleiter