Bekanntmachung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat der Gemeinde Beckingen in seiner Sitzung am 18.05.2022 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark Beckingen“ beschlossen hat. In der gleichen Sitzung wurde auch die Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Solarpark Beckingen“ beschlossen.
Ziel des Bebauungsplanes sowie der FNP-Teiländerung
Ziel des Bebauungsplanes und der FNP-Teiländerung ist die Realisierung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf einer Fläche von ca. 10,2 ha. Hierdurch soll ein Beitrag zur Energiewende und zum Klimaschutz geleistet werden.
Das ca. 10,2 ha große Plangebiet befindet sich nordöstlich der Ortslage des Gemeindebezirkes Beckingen ca. 280 m östlich der Marzellusstraße. Nordwestlich des Plangebietes ist in ebenfalls ca. 280 m Entfernung vom Plangebiet der Margarethenhof, ein Pferdepensionsstall mit Reitbetrieb, gelegen. Die Ortslage von Haustadt mit der Haustadter-Tal-Straße liegt ca. 240 m südöstlich des Plangebietes.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes erstreckt sich über die Gemarkungen Haustadt und Beckingen mit den Flurbezeichnungen „Auf die Espen“, „Hoschtert“ und „Lützelscheuer“.
Er umfasst hier die Parzellen:
| - | Gemarkung Beckingen Flur 11, Parzellen 58/1, 70/1, 75/1, 83/1, 111/1, 125/1, 135/1, 138/1, 141/1 und 146/1, |
| - | Gemarkung Beckingen Flur 13, Parzellen 506/1 (teilweise), 512/1 (teilweise) und 520/1 (teilweise), |
| - | Gemarkung Haustadt Flur 04, Parzelle 223/1. |
Gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich zu unterrichten. Dabei sind sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung darzulegen. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ist im weiteren Planaufstellungsverfahren zu beachten bzw. von den Beschlussgremien gewissenhaft abzuwägen.
Hiermit macht die Gemeinde Beckingen bekannt, dass im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB der Bebauungsplan vom 19.01.2023 bis zum 21.02.2023 im Rathaus der Gemeinde Beckingen, Bauverwaltung, Zimmer 1.07 zu den unten stehenden Sprechzeiten öffentlich ausliegt.
Es ist davon auszugehen, dass der Zeitraum der Auslegung der Komplexität der Planungsaufgabe angemessen ist.
Öffnungszeiten
vormittags:
| - | montags-donnerstags 08.30 Uhr - 12.00 Uhr (16.02.2023, 08.30 Uhr bis 11.00 Uhr, 20.02.2023 geschlossen) |
| - | freitags 08.00 Uhr - 12.30 Uhr |
nachmittags:
| - | montags und donnerstags 13.30 Uhr - 15.15 Uhr (16.02.2023 nachmittags und 20.02.2023 geschlossen) |
| - | dienstags 13.30 Uhr - 18.00 Uhr (21.02.2023, 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr) |
Folgende Unterlagen / umweltbezogenen Informationen werden ausgelegt:
| - | Diese öffentliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 1 BauGB |
| - | Planzeichnung des Bebauungsplanes (Teil A) mit textlichen Festsetzungen (Teil B) |
| - | Planzeichnung der FNP-Teiländerung mit Legende |
| - | Gemeinsame Begründung mit Umweltbericht zur Flächennutzungsplan-Teiländerung und zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan |
In o.g. Zeitraum besteht die Möglichkeit zur Teilnahme am elektronischen Beteiligungsverfahren.
Unter den Internetadressen
https://argusconcept.planungsbeteiligung.de und https://beckingen.de
kann jedermann Einsicht in die vollständigen Unterlagen zum Verfahren nehmen. Dieser Dienst steht nur während der Beteiligungsfristen bis einschließlich zum 21.02.2023 zur Verfügung.
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse: planverfahren@beckingen.de vorgebracht werden. Über die Beteiligungsplattform des Planungsbüros können zudem Stellungnahmen direkt beim Planungsbüro eingereicht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Für die FNP-Teiländerung gilt:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Hinweis zum Datenschutz
Im Rahmen der Abgabe einer Stellungnahme werden personenbezogene Daten, insbesondere Namen, Anschrift, Telefonnummer, die allein zur Information über das durchgeführte Verfahren dienen, verarbeitet. Mit Abgabe einer Stellungnahme erklärt sich die abgebende Person mit dieser Verarbeitung einverstanden. Sie willigt ein, dass die Gemeinde Beckingen oder ein von der Gemeinde eingeschalteter Dritter (hier ein externes Planungsbüro) ihr postalisch oder per E-Mail Informationen zum durchgeführten Verfahren zukommen lässt. Sie ist gemäß § 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jederzeit berechtigt, die Gemeinde Beckingen oder den von der Gemeinde eingeschalteten Dritten um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen. Gemäß § 17 DSGVO kann sie jederzeit gegenüber der Gemeinde Beckingen oder dem von der Gemeinde eingeschalteten Dritten die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.
Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weist die Gemeinde Beckingen ausdrücklich darauf hin, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.