Im Gemeindebezirk Erbringen wird hiermit folgendes angeordnet:
Die „Mittelstraße“, wird zur Überprüfung der Verkehrssituation für 3 Monate als Einbahnstraße (von der Straße „Zum Bach“ kommend) ausgewiesen. Dazu wird von der Straße „Zum Bach“ kommend rechtsseitig das Verkehrszeichen Nr. 220-20 (Einbahnstraße rechtsweisend) und linksseitig das Verkehrszeichen Nr. 220-10 (Einbahnstraße linksweisend) aufgestellt. An der Einmündung von der Straße „Puhls Brück“ kommend wird jeweils rechts- und linksseitig das Verkehrszeichen Nr. 267 (Verbot der Einfahrt) aufgestellt.
Als Hinweis auf die geänderte Verkehrsführung wird von der Straße „Puhls Brück“ kommend zu Beginn der „Mittelstraße“, hinter dem Anwesen „Erbringer Straße 28“, rechtsseitig das Verkehrszeichen Nr. 101 (Gefahrenstelle) mit dem Zusatzzeichen Nr. 1008-31 (Verkehrsführung geändert) aufgestellt.
(§§ 44, 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367) in Verbindung mit § 11 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.06.2001 (Amtsbl. S. 1430), in den derzeit gültigen Fassungen).
Diese Anordnung gilt bis einschließlich 30.09.2026 und wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam.
Begründung:.
Die verkehrspolizeiliche Anordnung wird aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassen
Das Einvernehmen mit der Polizeiinspektion Merzig wurde hergestellt.