Im Gemeindebezirk Hargarten wird hiermit folgendes angeordnet:
In der „Hargarter Straße“ wird ab dem Anwesen Nr. 44 bis zum Anwesen Nr. 46 sowie ab dem Anwesen Nr. 65 bis Nr. 67 ein absolutes Haltverbot angeordnet. Dazu wird in Höhe des Eingangsbereiches von Nr. 44 rechtsseitig das Verkehrszeichen Nr. 283-10 (Absolutes Haltverbot Anfang – Aufstellung rechts) und zu Beginn des Anwesens Nr. 46 das Verkehrszeichen Nr. 283-20 (Absolutes Haltverbot Ende – Aufstellung rechts) aufgestellt.
Vor dem Anwesen Nr. 67 wird rechtsseitig das Verkehrszeichen Nr. 283-10 (Absolutes Haltverbot Anfang – Aufstellung rechts) und Ende des Anwesens Nr. 65 das Verkehrszeichen Nr. 283-20 (Absolutes Haltverbot Ende – Aufstellung rechts) aufgestellt.
(§§ 44, 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367) in Verbindung mit § 11 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.06.2001 (Amtsbl. S. 1430), in den derzeit gültigen Fassungen).
Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam.
Begründung:.
Im betreffenden Bereich kommt es aufgrund parkender Fahrzeuge immer wieder zu Problemen für den Busverkehr. Die verkehrsrechtliche Anordnung wird aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassen