Abbildung: Geltungsbereich des Plangebietes (Bebauungsplan)
Gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat der Gemeinde Beckingen in seiner Sitzung am 25.06.2026 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Rettungszentrum Oberes Tal“ beschlossen hat. In der gleichen Sitzung wurde auch die Einleitung des Verfahrens zur parallelen Teiländerung des Flächennutzungsplanes im gleichen Bereich beschlossen.
In der Sitzung am 25.06.2026 hat der Gemeinderat der Gemeinde Beckingen den Bebauungsplan und die parallele Teiländerung des Flächennutzungsplanes gebilligt und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) beschlossen.
Ziel des Bebauungsplanes sowie der FNP-Teiländerung
Ziel der beiden Bauleitplanverfahren ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines gemeinsamen Standortes für Einrichtungen des Brand-, Hilfeleistungs- und Bevölkerungsschutzes im Oberen Haustadter Tal. Vorgesehen ist insbesondere die Errichtung eines neuen Feuerwehrgerätehauses für die Löschbezirke der Freiwilligen Feuerwehr im Oberen Haustadter Tal. Darüber hinaus soll der Standort auch Entwicklungsmöglichkeiten für den Beckinger Ortsverband des Technischen Hilfswerks eröffnen.
Der wirksame Flächennutzungsplan stellt die für das Vorhaben vorgesehene Fläche derzeit als Fläche für die Landwirtschaft dar. Zur planungsrechtlichen Vorbereitung des Vorhabens soll die Darstellung im Rahmen der parallelen Teiländerung des Flächennutzungsplanes in eine Fläche für den Gemeinbedarf geändert werden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich auf Gemarkung Reimsbach, nördlich der L 156 zwischen den Ortsteilen Reimsbach und Erbringen. Er umfasst in Flur 01 die Flurstücke 1/5, 1/6, 1/8, 1/10, 63/1, 64/1, 75/1 und 85/1. Die Gesamtgröße des Plangebietes beträgt nach aktuellem Kenntnisstand ca. 1,0 ha.
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der folgenden Abbildung zu entnehmen.
Der Geltungsbereich der FNP-Teiländerung ist mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes identisch.
Gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich zu unterrichten. Dabei sind sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung darzulegen. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ist im weiteren Planaufstellungsverfahren zu beachten bzw. von den Beschlussgremien gewissenhaft abzuwägen.
Hiermit macht die Gemeinde Beckingen bekannt, dass im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB der Bebauungsplan sowie die FNP-Teiländerung
vom 02.07.2026 bis zum 03.08.2026
im Rathaus der Gemeinde Beckingen, Bauamt, Zimmer 1.08, zu den unten stehenden Sprechzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt. Es ist davon auszugehen, dass der Zeitraum der Auslegung der Komplexität der Planungsaufgabe angemessen ist.
Öffnungszeiten
Mo: 08:30–12:00 Uhr und 13:30–15:15 Uhr
Di: 08:30–12:00 Uhr und 13:30–18:00 Uhr
Mi: 08:30–12:00 Uhr
Do: 08:30–12:00 Uhr und 13:30–15:15 Uhr
Fr: 08:00–12:30 Uhr
Folgende Unterlagen / umweltbezogenen Informationen werden ausgelegt:
In diesem Zeitraum besteht die Möglichkeit zur Teilnahme am elektronischen Beteiligungsverfahren. Unter den Internetadressen
https://argusconcept.planungsbeteiligung.de und
https://www.beckingen.de/rathaus/bauen-und-umwelt/
kann jedermann Einsicht in die vollständigen Unterlagen zum Verfahren nehmen. Dieser Dienst steht nur während der Beteiligungsfristen bis einschließlich zum 03.08.2026 zur Verfügung.
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse: planverfahren@beckingen.de vorgebracht werden. Über die Beteiligungsplattform des Planungsbüros können zudem Stellungnahmen direkt beim Planungsbüro eingereicht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Hinweis nach § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 7 Abs. 3 UmwRG (gilt nur für die FNP-Teiländerung)
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Datenschutzhinweise zur Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 BauGB)
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens verarbeitet die Gemeinde Beckingen personenbezogene Daten aus eingehenden Stellungnahmen (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse). Die Verarbeitung erfolgt zur Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsverfahrens auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO in Verbindung mit den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB).
Ihre personenbezogenen Daten werden zum Zwecke der Auswertung der Stellungnahmen sowie zur ordnungsgemäßen Durchführung der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB verwendet. Eine Weitergabe der Daten erfolgt, soweit dies zur Verfahrensdurchführung erforderlich ist, insbesondere an die zuständigen Gremien der Gemeinde, beteiligte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, beauftragte Planungsbüros sowie Fachgutachter.
Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Abwägung grundsätzlich nicht anonymisiert werden und im Zuge der Beratung in öffentlichen Sitzungen unter Nennung des Namens behandelt werden können, sofern dem nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Die Speicherung der personenbezogenen Daten erfolgt für die Dauer des Bauleitplanverfahrens sowie darüber hinaus entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungs- und Archivierungspflichten.
Betroffene Personen haben nach Maßgabe der Art. 15 bis 21 DSGVO das Recht auf Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten, auf Berichtigung unrichtiger Daten, auf Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung sowie auf Widerspruch gegen die Verarbeitung. Zudem besteht ein Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde des Saarlandes.