Aufgrund des § 12 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.12.2024 (Amtsbl. I S. 1086, 1087) und der §§ 47 Absatz 1 Satz 4, 85 Absatz 1 Nummer 7 der Landesbauordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.02.2004 (Amtsbl. 2004, 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.02.2025 (Amtsbl. I S. 369_2) hat der Gemeinderat der Gemeinde Beckingen am 02.07.2025 folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Beckingen. Regelungen in Bebauungsplänen oder sonstigen Satzungen, die von Regelungen dieser Satzung abweichen, bleiben unberührt.
(2) Die Satzung gilt für die Errichtung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen, bei denen ein Zugangs- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist. Die Erweiterung vorhandener baulicher oder anderer Anlagen steht dabei der Errichtung gleich.
(1) Nach Maßgabe des § 47 Absatz 1 Landesbauordnung müssen bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen in ausreichender Zahl, Größe und in geeigneter Beschaffenheit (notwendige Stellplätze und Garagen) hergestellt werden. Ihre Zahl und Größe richtet sich dabei grundsätzlich nach Art und Zahl der vorhandenen und unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personennahverkehrs zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzerinnen und Benutzer sowie der Besucherinnen und Besucher der Anlagen, soweit in der Satzung nichts anderes festgelegt ist. Bei Nutzungsarten, die in der Anlage zur Satzung nicht genannt sind, die aber mit einer genannten Nutzungsart vergleichbar sind, ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Nutzungsarten mit vergleichbarem Stellplatzbedarf zu ermitteln.
Die Pflicht zur Errichtung von Stellplätzen des Satzes 1 gilt nach Maßgabe dieser Satzung für Wohnungen und Wohnheime.
(2) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen auf Grundstücken dienen. Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und überdachte Stellplätze.
(3) Notwendige Stellplätze müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen Anlagen fertiggestellt sein. Notwendige Stellplätze können auch in Form von Garagen nachgewiesen werden.
(4) Die Regelung des § 47 Absatz 1 Satz 6 Landesbauordnung bleibt unberührt.
(1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung und den nachfolgenden Regelungen.
(2) Bei Anlagen, die nicht nur der Nutzung von Wohnungen und Wohnheimen dienen, ist der Bedarf für die jeweiligen Nutzungsarten getrennt zu ermitteln und zusammenzurechnen. Der Stellplatzbedarf bemisst sich nach der Anzahl der notwendigen Stellplätze nach Art und Zahl der vorhandenen und unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personennahverkehrs zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer sowie Besucher der Anlage. Bei Änderungen von Anlagen nach Absatz 2 Satz 1 oder bei Änderungen ihrer Nutzung ist nur der durch die Änderung verursachte Mehrbedarf an Stellplätzen und Garagen zu decken (§ 47 Abs. 1 Satz 3 LBO).
(3) Ergeben sich bei der Ermittlung der Zahl der Stellplätze Nachkommastellen, ist auf ganze Zahlen aufzurunden.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 87 Absatz 1 Nummer 1 Landesbauordnung handelt, wer entgegen § 2 Absatz 1 die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Stellplatzbedarf oder Mehrbedarf an Stellplätzen in ausreichender Zahl hergestellt zu haben.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000,- € geahndet werden.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis: Nach § 12 Abs. 6 Satz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Anlage
zur Satzung der Gemeinde Beckingen über die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen oder Garagen
| 1. | Wohngebäude | Zahl der Stellplätze | Hiervon für Besucher in v. H. | |
| 1.1 | Einfamilienhäuser | 2 | je Wohnung | -- |
| 1.2 | Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen | 1,5 | je Wohnung, mind. 4 Stpl. Ab 4 WE 1,25 je Wohnung | 10 |
| 1.3 | Gebäude mit Altenwohnungen (Seniorenwohnungen für altersgerechtes Wohnen) | 0,5 | je Wohnung | 20 |
| 1.4 | Wochenend- und Ferienhäuser | 1 | je Wohnung | -- |
| 1.5 | Pflegeheime, Altenheime, Altenwohnheime, Wohnheime für Menschen mit Behinderung | 1 | je 8 Betten, mind. 3 Stpl. | 75 |
| 1.6 | Sonstige Wohnheime | 1 | je 2 Betten, mind. 3 Stpl. | 75 |