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Amtsblatt Beckingen
Ausgabe 29/2022
Bekanntmachungen Bauverwaltung / Bauhof
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Gebührentarif zur Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Beckingen

Inhalt:

§ 1 Erwerb von Nutzungsrechten

I.

Reihengrabstätten.

II.

Wahlgrabstätten.

§ 2 Pflegemaßnahmen durch die Gemeinde.

§ 3 Herrichten der Grabstelle bzw. Grabstätte

§ 4 Entfernen von Grabmalen

§ 5 Leichenhallen.

§ 6 Inkrafttreten

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsblatt des Saarlandes S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Saarland (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. S. 534), und des § 37 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Beckingen vom 14.12.2005 sowie des § 2 der Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Beckingen vom 14.12.2005 hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 13.07.2022 folgenden Gebührentarif beschlossen:

§ 1 Erwerb von Nutzungsrechten

I. Reihengrabstätten

(1) Für das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten werden folgende Gebühren erhoben:

für Einzelgräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

für Einzelgräber für Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr

für Urneneinzelgräber

für Urnenwandeinzelgrabstellen

für Urnenkammereinzelgrabstätten

für Urnenbaumeinzelgrabstätten

II. Wahlgrabstätten

(1) Für das Nutzungsrecht an Familien- und Tiefengrabstätten sowie an Urnenwand-Familiengrabstätten sind folgende Gebühren zu entrichten:

je Grabstelle einer Familiengrabstätte

für Tiefengrabstätten

für Urnenfamiliengräber

für Urnenwand-Familiengrabstätten

für Urnenkammerfamiliengräber

Für Urnenbaumfamiliengrabstätten

§ 2 Pflegemaßnahmen durch die Gemeinde

Werden Grabstätten in Feldern erworben, die von der Gemeinde gepflegt und instand gehalten werden (z. B. Rasengräber, Urnenbaumgräber, anonyme Grabfelder usw.), sind für den Pflegeaufwand zusätzliche Gebühren zu entrichten. Die Gebühren ergeben sich aus Nutzungsdauer x Gebührensatz x Anzahl der Grabstellen. Sie sind bei Erwerb, Weitererwerb oder Wiedererwerb in einer Summe für die gesamte Grabstätte im Voraus zu entrichten. Urnenfamiliengräber und Tiefengräber gelten bei der Berechnung als eine Grabstelle.

§ 3 Herrichten der Grabstelle bzw. Grabstätte

(1) Die Gebühr für das Herrichten einer Grabstelle beträgt:

für eine Grabstelle eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

für eine Grabstelle eines Verstorbenen nach dem vollendeten 5. Lebensjahr

für eine Tiefengrabstätte

- bei Erstbelegung

- bei Zweitbelegung

für eine Familiengrabstätte

- bei Erstbelegung

- bei jeder weiteren Belegung

für eine Grabstätte einer Totgeburt

für eine Urnenbeisetzung

für das Öffnen und Schließen einer Urnenwandkammer, Urnenkammer oder Erdröhre (z. B. Urnenbaumgrab)

(2) Für Felder, in denen die Gemeinde das Grabmal stellt, erhöht sich der Gebührensatz nach Abs. 1 um folgende Beträge:

(3) Soweit die Gemeinde Grabumrandungen verlegt, erhöht sich der Gebührensatz

nach Abs. 1 um folgende Beträge:

Einzelgrabstätten eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Einzelgrabstätten eines Verstorbenen nach dem vollendeten 5. Lebensjahr

Tiefengrabstätte (nur bei Erstbelegung)

Familiengrabstätte (nur bei Erstbelegung) für 2 Grabstellen

Urneneinzelgrabstätten

(4) Werden zur Herrichtung von Gräbern Grabdenkmäler, Grabplatten oder sonstige Gegenstände durch die Gemeinde beschafft, so hat der Nutzungsberechtigte/Verantwortliche die entstehenden Kosten zu erstatten, sofern die Gegenstände nicht im Gebührentarif aufgeführt sind.

(5) Werden Urnen vor Ablauf der Ruhefrist aus Urnenwandeinzelgrabstätten in sonstige Grabstätten umgebettet, so hat der Nutzungsberechtigte/Verantwortliche die Kosten, die durch den notwendigen Austausch der Abdeckplatte entstehen, zu übernehmen.

§ 4 Entfernen von Grabmalen

(1) Für die ab dem Kalenderjahr 2006 erworbenen Grabstätten hat der Nutzungsberechtigte für das Entfernen der Grabstätten und ihrer baulichen Anlagen (Grabsteine, Umrandungen, Fundamente etc.) folgende Gebühren zu entrichten:

a)

Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b)

Einzelgrabstätten für Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr

c)

Tiefengrabstätten

d)

Familiengrabstätten

e)

Urnengrabstätten

f)

Urnenwandgrabstätten pro Urne

g)

Urnengrabstätten in Feldern, die eine Kammer bzw. Erdröhre für die Aufnahme von Urnen haben pro Urne

Die Gebühr ist beim Ersterwerb im Voraus zu entrichten.

(2) Ebnet die Gemeinde Gräber, die vor dem 01.01.2006 erstmalig erworben wurden, auf Antrag oder einem sonstigen Grund ein, gelten die Gebührensätze des Absatzes 1 entsprechend.

Bedient sich die Gemeinde eines Dritten zur Ausführung der Arbeiten, sind dessen Kosten vom Nutzungsberechtigten zu erstatten.

§ 5 Leichenhallen

(1)

Für die Benutzung der Kühlzelle ist je angefangenen Kalendertag folgende Gebühr zu entrichten

(2)

Wird ein Sarg weniger als 24 Stunden zum Zwecke der Überführung in der Leichenhalle aufbewahrt ist folgende Gebühr zu entrichten

(3)

Für die Benutzung der Trauerhalle ist je angefangenen Kalendertag folgende Gebühr zu entrichten

(4)

Die max. Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle pro Sterbefall beträgt

§ 6 Inkrafttreten

Dieser Gebührentarif zur Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Beckingen tritt am Tag nach der Bekannmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Gebührentarif zur Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Beckingen vom 13.12.2017 außer Kraft.

Beckingen, den 14.07.2022
Der Bürgermeister
gez. T. Collmann

Hinweis: Nach § 12 Abs. 6 Satz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Beckingen, den 20.07.2022
T. Collmann, Bürgermeister