Aufgrund der §§ 8, 59, 59a, 60 und 63 des Saarländischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), erlässt der Bürgermeister der Gemeinde Beckingen als Ortspolizeibehörde für das Gebiet der Gemeinde Beckingen folgende Polizeiverordnung:
Inhaltsübersicht
I. Abschnitt
Straßen und Anlagen
§ 1 Geltungsbereich
II. Abschnitt
Sicherheit und Ordnung der öffentlichen Straßen
§ 2 Hausnummerierung
§ 3 Anbringen von Hinweisschildern
§ 4 Schneeüberhänge und Eiszapfen
§ 5 Markisen, Blumentöpfe und Blumenkästen
§ 6 Auffahrtsrampen in Straßenrinnen
§ 7 Einfriedungen an Straßen
§ 8 Bäume und Sträucher
§ 9 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Baustellenabsicherungen
II.Abschnitt
Sicherheit und Ordnung der öffentlichen Anlagen
§ 10 Sicherheit und Ordnung in öffentlichen Anlagen
IV.Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§ 11 Tiere
§ 12 Konsum alkoholischer Getränke und sonstiger Rauschmittel
§ 13 Zelten und Übernachten
§ 14 Reinigen von Fahrzeugen und ölhaltigen Gegenständen
§ 15 Fütterung wildlebender Tiere
§ 16 Plakatierungsverbot
§ 17 Verunreinigungen und Abfälle
§ 18 Öffentliche Abfallbehälter
§ 19 Verbrennen von Gegenständen und offenes Feuer
§ 20 Brunnen
§ 21 Abfallgefäße, Wertstoffsäcke, Sperrmüll
§ 22 Öffentliche Wege, Treppen und Durchgänge
V.Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 23 Ausnahmen
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
§ 25 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Die nachstehenden Vorschriften enthalten Regelungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
| 1. | auf öffentlichen Straßen im Sinne des § 2 des Saarländischen Straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 969), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), und des § 1 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni (BGBL. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409). |
| Hierzu gehören insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Durchlässe, Tunnel, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie die selbständigen und unselbständigen Geh- und Radwege, das Zubehör, nämlich die Verkehrszeichen und -einrichtungen, Beleuchtungseinrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen und die Bepflanzung. | |
| Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind auch Straßen, Wege und Plätze, auf denen ohne Erfüllung der Voraussetzungen unter Nummer 1 ein öffentlicher Verkehr tatsächlich eröffnet und zugelassen ist. | |
| 1. | in öffentlichen Anlagen: |
| Hierzu zählen insbesondere alle öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich der außerhalb der öffentlichen Straßen angelegten Grün-streifen, Anpflanzungen, Friedhöfe und Bestattungsplätze, Denkmäler, Brunnen, Dorf- und Marktplätze, Anlagen und Plätze der Feuerwehr, Treffpunkte von Jugendlichen in der Öffentlichkeit und Bolzplätze, allgemein zugängliche Sportanlagen außerhalb festgelegter Benutzungszeiten, Spielplätze (insbesondere Kinderspielplätze), Schulgebäude, Schulhöfe, Anlagen von vorschulischen Einrichtungen, Kindergärten sowie Kinderkrippen und Kinderhorte, öffentliche Bedürfnisanstalten, Badeanstalten, Badeplätze und Liegewiesen, die Anlagen im Gemeindewald, insbesondere Waldparkplätze, Brücken und Teiche, Gewässer und Ufer, | |
| und | |
| 2. | an Wertstoffcontainerplätzen. |
(1) Jeder Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigte eines bebauten Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer zu versehen (§ 126 Absatz 3 Baugesetzbuch).
(2) Die Hausnummern müssen vom Gehweg aus bei Tageslicht deutlich erkennbar, straßenseitig neben oder über dem Gebäudeeingang befestigt sein. Sie sind an der zur Straße gelegenen Gebäudewand oder Einfriedung des Grundstücks anzubringen, wenn der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite liegt. Die Hausnummer ist unmittelbar am Eingang zum Grundstück anzubringen, wenn sie an der Gebäudewand vom Gehweg aus nicht deutlich zu erkennen ist.
(1) Jeder Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigte hat das Anbringen von Schildern, die der Bezeichnung der Straße, der Vermessung und den Brandschutzeinrichtungen dienen oder sonst im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind, auf seinem Grundstück oder an seinem Gebäude zu dulden. Private Hinweisschilder an Straßen dürfen ohne Genehmigung nicht angebracht werden.
(2) Der Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigte hat ferner zu dulden, dass öffentliche Arbeiten, die zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind, auf seinem Grundstück von hierzu Beauftragten durchgeführt werden.
(1) Schneeüberhänge sowie Eiszapfen an Gebäuden sind vom Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigten unverzüglich zu entfernen, sobald die Gefahr des Herabfallens in den öffentlichen Verkehrsraum besteht.
(2) Ist die unverzügliche Beseitigung nicht möglich, muss der Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigte ohne Verzögerung die Ortspolizeibehörde benachrichtigen. Bei unmittelbarer Gefahr und bei erkennbarer Wirkungslosigkeit sonstiger Schutzmaßnahmen, wie dem Aufstellen von Warnschildern, ist das Grundstück abzusichern und die Ortspolizeibehörde von der erfolgten Absperrung unverzüglich zu unterrichten.
Markisen, Blumentöpfe, Blumenkästen und sonstige an Gebäuden befestigte oder mit ihnen verbundene Gegenstände müssen gegen das Herabfallen in den öffentlichen Verkehrsraum gesichert sein. Das Aufstellen von privaten Blumen- oder Pflanzkübeln im öffentlichen Verkehrsraum ist verboten.
Der Einbau fester Auffahrtsrampen in Straßenrinnen zum Überfahren der Bordsteine ist verboten. Bewegliche Rampen oder Keile dürfen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen. Sie sind unverzüglich nach der Benutzung der Auffahrt aus dem Verkehrsraum zu entfernen.
Einfriedungen an Straßen sind so anzulegen und zu unterhalten, dass keine Schäden durch Nägel, Stacheldraht oder andere spitze oder scharfkantige Gegenstände entstehen. Durch die Einfriedungen darf der Straßenverkehr nicht behindert oder gefährdet werden.
(1) Bäume, Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen dürfen nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Sie sind so zu beschneiden, dass der Verkehrsraum nicht eingeengt und die Sicht nicht behindert wird. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dürfen nicht verdeckt und die Straßenbeleuchtung nicht beeinträchtigt werden.
Über Geh- und/oder Radwegen muss ein Raum von mindestens 3,00 Metern Höhe, über Fahrbahnen von mindestens 4,50 Metern Höhe freigehalten werden.
(2) Bäume, Hecken und Buschwerk dürfen nicht in den Verkehrsraum hineinragen und müssen, wenn kein Gehweg vorhanden ist, mindestens 0,70 Metern vor dem Fahrbahnrand enden oder in diesem Abstand vom Fahrbahnrand bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 Metern freigeschnitten sein.
(3) Ausgedörrte Äste sind so rechtzeitig aus den Bäumen heraus zu schneiden, dass sie nicht in den Verkehrsraum fallen können – unbeschadet naturschutzrechtlicher Vorschriften.
(1) Es ist verboten, Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen ohne Anordnungen der zuständigen Behörde zu entfernen, zu verschieben oder umzuwerfen sowie ihren Regelungsgehalt durch Verdrehen, Anbringen von Zusätzen oder sonstige Handlungen unkenntlich zu machen oder zu verändern.
(2) Ebenso ist es verboten, Baustellenabsicherungen unbefugt zu entfernen, zu verschieben oder umzuwerfen sowie ihre Funktion durch Verdrehen, Anbringen von Zusätzen oder sonstige Handlungen zu beeinträchtigen oder aufzuheben.
(1) Jeder Besucher einer Anlage (§ 1 Nummer 2) hat sich so zu verhalten, dass die Zweckbestimmung der Anlage nicht beeinträchtigt wird und unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften andere Personen nicht geschädigt, gefährdet oder unzumutbar verängstigt werden können. Jedes Verhalten, das geeignet ist, den Sach- oder Erholungswert für andere in unzumutbarer Weise zu mindern, ist untersagt.
(2) Die öffentlichen Anlagen dürfen abseits der Wege nicht betreten oder befahren werden, wenn
| 1. | besondere Anschläge oder Hinweistafeln dies verbieten, |
| 2. | Einfriedungen oder Absteckungen in Anlagen erkennen lassen, dass diese Flächen nicht betreten werden dürfen. |
(3) In öffentlichen Anlagen ist ferner verboten:
| 1. | die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten, |
| insbesondere das Durchführen von Werbeveranstaltungen, das Anbringen von Werbeanlagen und Musikdarbietungen; | |
| 2. | ungebührliches und ruhestörendes Verhalten, insbesondere Lärmen und das überlaute, störende Abspielen von Tonträgern; |
| 3. | das Baden in Gewässern der Anlagen und das Betreten der Eisfläche auf Weihern und sonstigen Gewässern vor Freigabe durch die Ortspolizeibehörde; |
| 4. | das Benutzen der in den Anlagen und auf Kinderspielplätzen aufgestellten Spielgeräte durch Personen über 14 Jahren sowie das Betreten der Kinderspielplätze sowie die Benutzung der aufgestellten Spielgeräte nach 20.00 Uhr, in der Sommerzeit nach 21.00 Uhr; |
(4) Die Wege der öffentlichen Anlagen sind der Benutzung durch Fußgänger vorbehalten, soweit nicht durch besondere Anschläge darüber hinaus eine andere Benutzung zugelassen ist. Fahrräder dürfen auf den Wegen geschoben werden. Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern auf den Wegen der öffentlichen Anlagen fahren. Das Befahren mit sowie das Parken von Kraftfahrzeugen, insbesondere auch Krafträdern, soweit nicht durch Verkehrszeichen eine andere Regelung getroffen ist, sind verboten. Motorisierte Krankenfahrstühle dürfen dort, wo Fußverkehr erlaubt ist, nur mit Schrittgeschwindigkeit geführt werden.
(5) Nur hierzu berechtigte Personen dürfen Schulhöfe und Kindergartenspiel-plätze betreten.
(1) Tiere müssen so gehalten werden, dass Dritte nicht gefährdet werden. Insbesondere haben die Tierhalter und die mit der Führung und Pflege Beauftragten zu verhüten, dass Nachbarn durch lang andauerndes Bellen, Heulen oder durch ähnlich laute Geräusche gestört werden.
(2) Der Halter oder Führer eines Tieres hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Tier öffentliche Straßen und Anlagen nicht durch Kot verschmutzt. Lassen sich Verschmutzungen nicht vermeiden, sind diese durch den Halter oder Führer des Tieres umgehend zu beseitigen. Vorschriften des Abfall- und Strafrechts bleiben unberührt
(3) Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen. Auf öffentlichen Straßen und in Anlagen sind Hunde grundsätzlich an der Leine zu führen. Leine sowie Brustgeschirr oder Halsband müssen für diese Aufgabe geeignet sein. Es sind breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder zu verwenden. Wer Hunde mit sich führt, hat dafür Sorge zu tragen, dass weder Personen oder Tiere gefährdet noch Sachen beschädigt werden.
Wer einen oder mehrere Hunde mit sich führt, muss von seiner körperlichen Konstitution in der Lage sein, den Hund/die Hunde sicher an der Leine zu halten; die Leine muss für diese Aufgabe geeignet sein. Er hat dafür zu sorgen, dass der/die Hunde weder Personen oder Tiere gefährden noch Sachen beschädigen können. Kann dies nicht unter Verwendung von Leine und Brustgeschirr oder Halsband sichergestellt werden, ist dem Hund ein Maulkorb anzulegen.
(4) Die Mitnahme von Hunden auf Kinderspielplätze, in Badeanstalten und Wassertretanlagen, Hallen, Sportanlagen (ausgenommen Zuschauerbereiche), auf Schulhöfe, Anlagen von vorschulischen Einrichtungen, Friedhöfe, Bestattungsplätze, Liegewiesen und Badeplätze ist verboten.
(5) Die in den Absätzen 3 und 4 geregelten Verbote sowie der jeweils angeordnete Leinenzwang gelten nicht für Dienst-, Begleit-, Blinden-, Therapie-, Rettungs- und Assistenzhunde sowie Jagdhunde im jagdlichen Einsatz. Anerkannte Hütehunde dürfen in ihrem Arbeitsbereich ohne Leine laufen, aber nicht unbeaufsichtigt bei der Herde belassen werden.
Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten, sich zum Konsum von Alkohol oder anderer berauschender Mittel nieder zu lassen, wenn als Folge andere Personen oder die Allgemeinheit durch Beschimpfungen, Grölen, Anpöbeln, Werfen, Liegenlassen oder Zerschlagen von Flaschen oder anderer Behältnisse, Notdurftverrichtungen, Erbrechen, Eingriffe in den Fußgänger- und/oder Fahrzeugverkehr gefährdet werden.
Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist das Übernachten im Freien sowie das Aufstellen und Benutzen von Zelten, Wohnmobilen, Camping-wagen und ähnlichen Unterkunftsmöglichkeiten außerhalb genehmigter Camping- und Zeltplätze verboten. Ausgenommen sind Nutzer von Wohnmobilen mit eigener Wasserver- und Abwasserentsorgung bei einmaliger Übernachtung und anschließender Weiterreise sowie das Personal des gewerblichen Güterverkehrs zur Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten.
Motor- und Unterbodenwäschen an Fahrzeugen sowie die Reinigung von Gegenständen, bei denen Öl, Altöl, Benzin oder gleichartige Wasser gefährdende Stoffe und Flüssigkeiten auf die Straße, in den Untergrund oder in das Kanalnetz gelangen können, sind auf öffentlichen Straßen und Anlagen verboten, ebenso die Vornahme des Ölwechsels.
Das Füttern von wildlebenden Tieren oder Taubenvögeln ist verboten.
(1) Außerhalb von Werbeanlagen im Sinne des§ 12 Absatz 1 der Landesbauordnung des Saarlandes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. 2024 I S. 212) ist es untersagt, öffentliche Straßen, Plätze und Anlagen sowie die zu ihnen gehörenden Einrichtungen ohne Genehmigung zu plakatieren, zu beschriften oder zu bemalen.
(2) Wer entgegen den Verboten des Absatzes 1 Plakatanschläge anbringt oder hierzu veranlasst, ist zu unverzüglichem Beseitigen verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft im gleichen Maße auch den Veranstalter, auf den mit den jeweiligen Plakatanschlägen hingewiesen wird.
(1) Straßen und Anlagen sowie deren Ausstattung dürfen nicht beschmutzt, beschmiert, beschriftet, beklebt, bemalt oder besprüht werden. Das Weg- werfen oder Liegenlassen von Abfällen auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist verboten. Abfälle sind einer geordneten Entsorgung zuzuführen. Eine Verunreinigung stellt insbesondere auch das Entleeren von Aschenbechern sowie das Wegwerfen von Zigarettenschachteln, Getränke-dosen und ähnlichem dar.
(2) Wer entgegen den Verboten des Absatzes 1 handelt oder hierzu veranlasst, ist zu unverzüglichem Beseitigen verpflichtet.
(3) Wer Waren zum sofortigen Verzehr verkauft, hat im Umkreis von 5 Metern seiner Verkaufsstelle einen Abfallbehälter aufzustellen und regelmäßig zu entleeren. Außerdem hat er im Umkreis von 30 Metern seiner Verkaufsstelle alle Rückstände der von ihm abgegebenen Waren und deren Verpackungen zu beseitigen.
(4) Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind Abfälle nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56, in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Polizeiverordnung gültigen Fassung, insbesondere Verpackungen aller Art, Einwegflaschen, Speisereste, Kaugummi, Zigaretten, Zigarettenschachteln und Zeitungen.
(1) Das Einwerfen von Hausmüll, Gartenabfällen, gewerblichen oder sonstigen Sonderabfällen in öffentlich zugängliche Abfallbehälter/Papierkörbe ist untersagt. Sie sind lediglich zur Aufnahme kleinerer Abfallmengen bestimmt. Zigaretten, Streichhölzer und andere brennende oder glimmende Gegenstände sind vor dem Einwerfen zu löschen.
(2) In Wertstoffsammelbehältern dürfen nur dem Sammelzweck dienende Wertstoffe von Montag bis Samstag in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr eingeworfen werden. An Sonn und Feiertagen ist das Einwerfen verboten. Die Wertstoffsammelbehälter dürfen nicht mit Wertstoffen aus gewerblichen Betrieben befüllt werden.
Andere Abfälle, die nicht dem Sammelzweck dienen, dürfen nicht in die Wertstoffsammelbehälter geworfen werden. Ein Abstellen außerhalb der Behälter ist ebenfalls verboten.
(3) Wertstoff-Container dürfen unbefugt nicht durchsucht oder teilweise oder ganz entleert werden.
(4) Das Aufstellen von Containern zum Zweck der Altschuh- und Altkleider-sammlung ist auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ohne Erlaubnis verboten.
(5) Wer entgegen des Absatzes 4 Container aufstellt oder hierzu veranlasst, ist zu unverzüglichem Beseitigen verpflichtet.
(1) Das Verbrennen von Gegenständen ist in öffentlichen Anlagen und auf Straßen verboten. Ausgenommen hiervon sind u. a. offene Feuer in vorschulischen Einrichtungen und Schulen im Rahmen des pädagogischen Konzeptes, Grillfeuer und das Abbrennen von Feuern bei öffentlichen Brauchtumsfeiern. Rauch, Dämpfe und Gase dürfen von Grundstücken nicht zu einer Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrsraums führen.
(2) Bei Umzügen dürfen nur Wachsfackeln benutzt werden; ihre Reste sind jedoch nach Beendigung des Fackelzuges unverzüglich zu löschen.
(3) Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (Feuerwerk) bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. Die Bestimmungen nach dem Sprengstoffgesetz und den Verordnungen zum Sprengstoffgesetz bleiben unberührt.
(1) Es ist verboten, öffentliche Brunnenanlagen zu verschmutzen oder deren Funktion durch Zuführen von Stoffen zu beeinträchtigen. Das Waschen, Baden sowie die Wasserentnahme daraus, ausgenommen das Schöpfen mit Handgefäßen, ist verboten.
(2) Das Auto waschen an öffentlichen Brunnen oder an Wasserentnahmestellen ist ebenfalls verboten.
(1) Abfallgefäße oder Wertstoffsäcke sind unverzüglich nach Abfuhr, spätestens am darauffolgenden Tag bis 7.00 Uhr, von öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen zu entfernen.
(2) Abfallgefäße oder Wertstoffsäcke sind frühestens am Vorabend des Abfuhrtages im öffentlichen Verkehrsraum, unter Berücksichtigung der Verkehrs- und Windsicherheit, zur Abholung bereitzustellen oder bereitzulegen.
(3) Sperrmüll ist so zur Abfuhr bereit zu legen, dass keine Gefährdung oder Behinderung des Fahrzeug- oder Fußgängerverkehrs entsteht. Die Gegen-stände dürfen erst am Tag vor dem bekanntgegebenen Abfuhrtermin in den öffentlichen Verkehrsraum verbracht werden. Nach der Abfuhr verbliebene Müllreste sind unverzüglich vom Eigentümer oder Besitzer zu entfernen.
(4) Nach der Abfuhr verbleibende Abfälle oder Müllreste sind vom Eigentümer oder Besitzer der Gegenstände unverzüglich zu entfernen.
Das Begehen öffentlicher Wege, Treppen und Durchgänge muss jederzeit gewährleistet sein.
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung kann der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde in begründeten Einzelfällen - soweit es mit öffentlichen Interessen vereinbar ist und unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften - auf Antrag Ausnahmen zulassen.
(2) Die Zulassung der Ausnahme kann befristet, sowie mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Sie kann widerrufen werden, wenn Tatsachen, die für die Zulassung maßgebend waren, weggefallen sind oder wenn wichtige Gründe den Widerruf rechtfertigen.
(3) Der Antrag ist mindestens eine Woche bevor die beantragte Handlung vorgenommen werden soll, zu stellen. Die beantragte Handlung darf nicht vor der Zulassung der Ausnahme vorgenommen werden.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 63 des Saarländischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen § 2 ein bebautes Grundstück nicht in der vorgeschriebenen Weise mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer versieht; |
| 2. | entgegen § 3 Absatz 1 das Anbringen von Schildern, die der Bezeichnung der Straße, der Straßenvermessung oder den Brandschutzeinrichtungen dienen oder sonst im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind, auf seinem Grundstück oder an seinem Gebäude nicht duldet oder private Hinweisschilder an Straßen ohne Gestattung anbringt; |
| 3. | entgegen § 3 Absatz 2 die Durchführung öffentlicher Arbeiten, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, nicht duldet; |
| 4. | entgegen § 4 Absatz 1 Schneeüberhänge oder Eiszapfen an Gebäuden nicht unverzüglich entfernt, obwohl die Gefahr des Herabfallens in den öffentlichen Verkehrsraum besteht; |
| 5. | entgegen § 4 Absatz 2 die Ortspolizeibehörde nicht benachrichtigt und bei unmittelbarer Gefahr und bei erkennbarer Wirkungslosigkeit von sonstigen Schutzmaßnahmen das Grundstück nicht absichert; |
| 6. | entgegen § 5 Markisen, Blumentöpfe, Blumenkästen oder sonstige an Gebäuden befestigte oder mit ihnen verbundene Gegenstände nicht gegen Herabfallen in den öffentlichen Verkehrsraum sichert oder private Blumen- oder Pflanzkübel im öffentlichen Verkehrsraum aufstellt; |
| 7. | entgegen § 6 feste Auffahrtsrampen oder Keile in Straßenrinnen zum Überfahren der Bordsteine einbaut, durch die Benutzung beweglicher Rampen oder Keile die Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt; oder diese nicht sofort nach der Benutzung von der Straße entfernt; |
| 8. | entgegen § 7 Einfriedungen an Straßen so anlegt oder unterhält, dass Schäden durch Nägel, Stacheldraht oder andere spitze oder scharfkantige Gegenstände entstehen können sowie durch Einfriedungen den Straßenverkehr behindert oder gefährdet; |
| 9. | entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Bäume, Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen an öffentlichen Straßen und Einmündungen nicht so beschneidet, dass der Verkehrsraum nicht eingeengt, die Sicht nicht behindert, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nicht verdeckt oder die Straßenbeleuchtung nicht beeinträchtigt werden; |
| 10. | entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 über Gehwegen keinen Raum von mindestens 3,00 Metern Höhe und über Fahrbahnen von mindestens 4,50 Metern Höhe freihält; |
| 11. | entgegen § 8 Absatz 2 Bäume, Hecken und Buschwerk in den Verkehrsraum hineinragen lässt; ebenso wer Bäume, Hecken und Buschwerk, wenn kein Gehweg vorhanden ist, nicht mindestens 0,70 Meter vor dem Fahrbahnrand enden lässt oder in diesem Abstand zum Fahrbahnrand bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 Metern freischneidet; |
| 12. | entgegen § 8 Absatz 3 ausgedörrte Äste nicht rechtzeitig aus dem Baum herausschneidet, damit diese nicht in den Verkehrsraum fallen; |
| 13. | entgegen § 9 Absatz 1 Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen ohne Anordnungen der zuständigen Behörde entfernt, verschiebt oder umwirft sowie ihren Regelungsgehalt durch Verdrehen, Anbringen von Zusätzen oder sonstige Handlungen unkenntlich macht oder verändert; |
| 14. | entgegen § 9 Absatz 2 Baustellenabsicherungen unbefugt entfernt, verschiebt oder umwirft sowie ihre Funktion durch Verdrehen, Anbringen von Zusätzen oder sonstige Handlungen beeinträchtigt oder aufhebt; |
| 15. | entgegen § 10 Absatz 1 durch sein Verhalten die Zweckbestimmung der Anlage beeinträchtigt und andere Personen schädigt, gefährdet oder unzumutbar verängstigt; |
| 16. | entgegen § 10 Absatz 2 die öffentlichen Anlagen abseits der Wege betritt oder befährt, obwohl besondere Anschläge oder Hinweistafeln dies verbieten oder Einfriedungen oder Absteckungen erkennen lassen, dass dies verboten ist; |
| 17. | entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 1 öffentliche Anlagen zu gewerblichen Zwecken benutzt; |
| 18. | entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 2 sich ungebührlich oder ruhestörend verhält; |
| 19. | entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 3 in Gewässern der Anlagen badet oder Eisflächen auf Weihern oder sonstigen Gewässern vor Freigabe betritt; |
| 20. | entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 4 in den Anlagen und auf den Kinderspielplätzen aufgestellte Spielgeräte benutzt, obwohl er das 14. Lebensjahr vollendet hat; |
| 21. | entgegen § 10 Absatz 4 die öffentlichen Anlagen abseits der Wege betritt oder befährt, obwohl besondere Anschläge oder Hinweistafeln dies verbieten oder Einfriedungen oder Absteckungen erkennen lassen, dass dies verboten ist; |
| 22. | entgegen § 10 Absatz 5 Schulhöfe und Kindergartenspielplätze betritt; |
| 23. | entgegen § 11 Absatz 1 Tiere so hält, dass Dritte gefährdet werden, insbesondere Nachbarn durch lang andauerndes Bellen, Heulen oder durch ähnliche Geräusche gestört werden; |
| 24. | entgegen § 11 Absatz 2 zulässt, dass sein Tier öffentliche Straßen und Anlagen durch Kot verschmutzt und die Verschmutzungen nicht umgehend beseitigt; |
| 25. | entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1Hunde frei herumlaufen lässt oder Hunde auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen nicht an die Leine nimmt; |
| 26. | entgegen § 11 Absatz 3 Satz 6 nicht in der körperlichen Konstitution ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und dadurch Personen, Tiere oder Sachen gefährdet oder beschädigt und es unterlässt im Zweifel, dem Hund einen Maulkorb anzulegen; |
| 27. | entgegen § 11 Absatz 4 Hunde (ausgenommen Hunde des Absatzes 5) auf Kinderspielplätze, in Badeanstalten und Wassertretanlagen, in Hallen, auf Sportanlagen (ausgenommen Zuschauerbereiche), auf Schulhöfe, in Anlagen von vorschulischen Einrichtungen, Friedhöfe, Bestattungsplätze, Liegewiesen und Badeplätze mitnimmt; |
| 28. | entgegen § 12 sich auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen zum Konsum von Alkohol oder anderer berauschender Mittel niederlässt, wenn als Folge andere Personen oder die Allgemeinheit gefährdet werden; |
| 29. | entgegen § 13 auf öffentlichen Straßen und Anlagen im Freien übernachtet oder zeltet, Wohnmobile, Campingwagen oder ähnliche Unterkunftsmöglichkeiten außerhalb genehmigter Camping- und Zeltplätze aufstellt oder benutzt; |
| 30. | entgegen § 14 auf öffentlichen Straßen und Anlagen Motor- und Unterbodenwäschen an Fahrzeugen ausführt oder Gegenstände reinigt, bei denen Öl, Altöl, Benzin oder gleichartige Wasser gefährdende Stoffe und Flüssigkeiten auf die Straße, in den Untergrund oder in das Kanalnetz gelangen können, ebenso die Vornahme des Ölwechsels; |
| 31. | entgegen § 15 wildlebende Tiere oder Taubenvögel füttert; |
| 32. | entgegen § 16 Absatz 1 öffentliche Straßen, öffentliche Anlagen sowie die zu ihnen gehörenden Einrichtungen ohne Gestattung plakatiert; |
| 33. | entgegen § 16 Absatz 2 angebrachte Plakatanschläge nicht unverzüglich beseitigt; |
| 34. | entgegen § 17 Absatz 1 Straßen oder Anlagen sowie deren Ausstattung beschmutzt, beschmiert, beschriftet, beklebt, bemalt oder besprüht sowie Aschenbecher entleert und Zigarettenschachteln, Getränkedosen oder ähnliches wegwirft; |
| 35. | entgegen § 17 Absatz 2 diese Verunreinigung nicht unverzüglich beseitigt; |
| 36. | entgegen § 17 Absatz 3 keinen Abfallbehälter aufstellt oder diesen nicht regelmäßig entleert bzw. im Umkreis von 30 Metern seiner Verkaufsstelle alle Rückstände der von ihm abgegebenen Waren nicht beseitigt; |
| 37. | entgegen § 18 Absatz 1 Hausmüll, Gartenabfälle, gewerbliche oder sonstige Sonderabfälle in öffentlich zugängliche Abfallbehälter/Papierkörbe sowie nicht gelöschte Zigaretten, Streichhölzer oder andere brennende oder glimmende Gegenstände einwirft; |
| 38. | entgegen 18 Absatz 2 außerhalb der dort angegebenen Zeiten Wertstoffe in Wertstoffsammelbehälter einwirft, die Wertstoffsammelbehälter mit Wertstoffen aus gewerblichen Betrieben befüllt, andere Abfälle, die nicht dem Sammelzweck dienen, in die Wertstoffsammelbehälter wirft oder außerhalb der Behälter abstellt; |
| 39. | entgegen § 18 Absatz 3 Wertstoff-Container unbefugt durchsucht oder teilweise ganz entleert; |
| 40. | entgegen § 18 Absatz 4 und 5 Container zum Zwecke der Altschuh- und Altkleidersammlung ohne Erlaubnis auf öffentlichen Straßen und Anlagen aufstellt und diese nicht unverzüglich beseitigt; |
| 41. | entgegen § 19 Absatz 1 Gegenstände verbrennt; dies gilt auch für das Verbrennen auf privaten Grundstücken an Straßen, wenn Rauch, Dämpfe oder Gase zu einer Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrsraums führen; |
| 42. | entgegen § 19 Absatz 2 andere als Wachsfackeln benutzt oder deren Reste nach Beendigung des Fackelzuges nicht unverzüglich löscht; |
| 43. | entgegen § 19 Absatz 3 pyrotechnische Gegenstände ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde abbrennt; |
| 44. | entgegen § 20 Absatz 1 öffentliche Brunnenanlagen verschmutzt oder deren Funktion beeinträchtigt, darin wäscht, badet oder aus ihnen Wasser, außer mit einem Handgefäß geschöpft, entnimmt; |
| 45. | entgegen § 20 Absatz 2 an öffentlichen Brunnen oder an Wasserentnahmestellen ein Auto wäscht; |
| 46. | entgegen § 21 Absatz 1 Abfallgefäße nicht unverzüglich nach Abfuhr, spätestens jedoch am darauffolgenden Tag bis 7.00 Uhr, von öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen entfernt; |
| 47. | entgegen § 21 Absatz 2 Abfallgefäße und Wertstoffsäcke bereits früher als am Vorabend des Abfuhrtages im öffentlichen Verkehrsraum zur Abholung bereitstellt oder bereitlegt; |
| 48. | entgegen § 21 Absatz 3 und 4 Sperrmüll nicht so zur Abfuhr bereit legt, dass keine Gefährdung oder Behinderung des Fahrzeug- oder Fußgängerverkehrs entsteht oder die Gegenstände schon vor dem als Abfuhrtermin bekannt gegebenen Tag in den öffentlichen Verkehrsraum verbringt oder nach der Abfuhr verbliebene Müllreste nicht unverzüglich entfernt; |
| 49. | entgegen § 22 öffentliche Wege, Treppen und Durchgänge blockiert. |
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis 5.000,00 Euro geahndet werden (§ 63 Abs. 2 SPolG).
Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in dem Amtsblatt der Gemeinde Beckingen in Kraft.
Ihre Geltungsdauer beträgt 20 Jahre.
Beckingen, den 07.07.2025