Im Gemeindebezirk Beckingen wird folgendes angeordnet:
In der „Sophie-Scholl-Straße“ wird eine Tempo 30 – Zone eingerichtet.
Dazu wird von der „Waldstraße“ kommend zu Beginn der Einfahrt in der „Sophie-Scholl-Straße“ rechtsseitig das Verkehrszeichen Nr. 274.1-40 (Beginn/Ende einer Tempo 30-Zone, doppelseitig, Rückseite Verkehrszeichen Nr. 274.2-50) aufgestellt.
Vor der Ausfahrt in die „Waldstraße“ wird in der „Sophie-Scholl-Straße“ rechtsseitig das Verkehrszeichen Nr. 205 (Vorfahrt gewähren) aufgestellt.
Aus Richtung Ortsmitte kommend wird in der „Waldstraße“ vor der Einfahrt in die „Sophie-Scholl-Straße“ rechtsseitig das Verkehrszeichen Nr. 306 (Vorfahrtstraße) aufgestellt.
Diese Anordnung wird mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen wirksam.
(§§ 44, 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367) in Verbindung mit § 12 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.06.2001 (Amtsbl. S. 1430), in den derzeit gültigen Fassungen
Begründung:
Die verkehrspolizeiliche Anordnung erfolgt aus Gründen der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung.