In der Straße „Hinter der Felsmühle“ werden Hinweisschilder auf den dortigen Parkplatz angeordnet.
Dazu wird von der „Dillinger Straße“ kommend zu Beginn der Straße beidseitig das Verkehrszeichen Nr. 314 (Parkplatz) mit den Zusatzzeichen Nr. 1000-10 (linksweisend) und Nr. 1000-20 (rechtsweisend) angebracht.
Diese Anordnung wird mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen wirksam.
(§§ 44, 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367) in Verbindung mit § 12 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.06.2001 (Amtsbl. S. 1430), in den derzeit gültigen Fassungen
Begründung:
Die verkehrspolizeiliche Anordnung erfolgt aus Gründen der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung.