In der „Fischerbergstraße“ wird am Parkplatz vor dem Friedhof ein beschränktes Parken angeordnet.
Dazu werden an der Einfahrt zum Parkplatz beidseitig die Verkehrszeichen Nr. 314 (Parkplatz) mit den Zusatzzeichen Nr. 1040-32 (Parkscheibe 2 Stunden) angebracht.
Diese Anordnung wird mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen wirksam.
(§§ 44, 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367) in Verbindung mit § 12 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.06.2001 (Amtsbl. S. 1430), in den derzeit gültigen Fassungen
Begründung:
Die verkehrspolizeiliche Anordnung erfolgt aus Gründen der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung.