In der „Wendelinusstraße“ in Höhe des Anwesens Nr. 28 werden neben der vorhandenen Fahrbahnschwelle beidseitig Sperrpfosten aufgestellt. Dazu werden die Verkehrszeichen Nr. 600-60 (Sperrpfosten) dort angeordnet.
Des Weiteren wird am Ende der „Wendelinusstraße“, Ortsausgang Richtung Fischerberg, eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h angeordnet. Dazu wird hinter dem Ortseingang das Verkehrszeichen Nr. 274-30 (zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) aufgestellt.
(§§ 44, 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367) in Verbindung mit § 11 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.06.2001 (Amtsbl. S. 1430), in den derzeit gültigen Fassungen)
Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam.
Begründung:.
Die verkehrspolizeiliche Anordnung wird aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassen