Im Gemeindebezirk Reimsbach wird hiermit folgendes angeordnet:
In der „Kapellenstraße“ in Höhe der Anwesen Nr. 10 und 10a werden rechtsseitig in Fahrtrichtung Wendelinus-Kapelle zwei Sperrpfosten aufgestellt. Dazu wird dort jeweils das Verkehrszeichen Nr. 600-60 (Sperrpfosten) angeordnet.
(§§ 44, 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367) in Verbindung mit § 11 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.06.2001 (Amtsbl. S. 1430), in den derzeit gültigen Fassungen)
Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam.
Begründung:.
Die verkehrspolizeiliche Anordnung wird aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassen.