Im Gemeindebezirk Düppenweiler wird folgendes angeordnet:
In der „Kolpingstraße“ wird zu Beginn daraufhin gewiesen, dass es keine Wendemöglichkeit für Fahrzeuge gibt.
Dazu wird an der Einfahrt der „Kolpingstraße“ von der „Hauptstraße“ kommend am vorhandenen Verkehrsschild Nr. 205 (Vorfahrt gewähren) das Zusatzzeichen Nr. 1008-34 (keine Wendemöglichkeit) angebracht.
Diese Anordnung wird mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen wirksam.
(§§ 44, 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367) in Verbindung mit § 12 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.06.2001 (Amtsbl. S. 1430), in den derzeit gültigen Fassungen
Begründung:
Die verkehrspolizeiliche Anordnung erfolgt aus Gründen der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung.